Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstück 32 der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

3. Übergeordnete rechtliche und planerische Vorgaben

3.1. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Da Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien der Erreichung der energiepolitischen Ziele sowie der Zielsetzung der Bundesregierung zum Klimaschutz und den Zielsetzungen der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich beitragen, liegt ihre Errichtung und ihr Betrieb im überragenden öffentlichen Interesse.

Auf Bundesebene ist das „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Ziel des EEG ist „[…] insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.“ (§1 Abs. 1 EEG).

Zur Erreichung dieses Ziels „[…] soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.“ (§ 1 Abs. 2 EEG). Dabei soll der erforderliche Ausbau stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen (§1 Abs. 3 EEG). Diese Ziele sollen nach § 4 Abs. 3 EEG unter anderem durch die Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 215 Gigawatt im Jahr 2030 und auf 400 Gigawatt im Jahr 2040 erreicht werden.

§ 2 EEG misst der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien ein überragendes öffentliches Interesse bei. Dies muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das überragende öffentliche Interesse der Erneuerbaren Energien zu berücksichtigen ist. Konkret soll das öffentliche Interesse an Erneuerbaren Energieanlagen damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen „unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden können“ (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).

„Der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfährt mit § 2 EEG eine Priorisierung, welche gegenüber anderen Belangen den Regelfall darstellt. In atypischen Ausnahmefällen kann aber, wie sich aus der Formulierung „sollen“ ergibt, auch entgegenstehenden Interessen der Vorzug gewährt werden. Dies kommt jedoch nur einzelfallbezogen für andere Schutzgüter von Verfassungsrang, wie beispielsweise den Artenschutz, in Frage“ (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).

„Konkret werden die Erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in den Ausnahmefällen als nachrangig anzusehen sein, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind“ (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).

3.2. Landesentwicklungsplan (LEP 2021)

Das Raumordnungsgesetz (ROG) nimmt unter § 2 Absatz 2 Nr. 6 Satz 7 und 8 ROG ausdrücklich Bezug auf die Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Energieeinsparung in der Bauleitplanung. Demnach sind den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und einer sparsamen Energienutzung zu schaffen.

Die im ROG des Bundes dargelegten Grundsätze der Raumordnung sind bei Erforderlichkeit durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Die Ziele und Grundsätze für die Landesentwicklung sind im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein Fortschreibung 2021 (LEP 2021) dargelegt. Die gemeindliche Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Für die Gemeinde Schulendorf und somit auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 (siehe rote Kennzeichnung) werden im LEP 2021 keine zeichnerischen Zielaussagen getroffen.

Abb. 2: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 2 LEP 2021 (Grundsatz) soll die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschafts-verträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet werden auf:

  • Bereits versiegelte Flächen,
  • Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,
  • Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder
  • Vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.

  • Größere bereits versiegelte Flächen oder Konversionsflächen sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Die Bundesstraße 204 verläuft im westlichen Gemeindegebiet. Hier wurden in der Potenzialflächenstudie weitere geeignete Potenzialflächen identifiziert und für eine Entwicklung empfohlen.
  • Ausweislich der Potenzialflächenstudie befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, in dem das Landschaftsbild durch benachbarte Windenergieanlagen vorbelastet ist. Daher wird dieser Teil des Gemeindegebiets für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ebenfalls empfohlen.
  • Durch die bestehende und zu erhaltende allseitige randliche Eingrünung sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild gering und in der Abwägung mit dem überragenden Interesse der Förderung der erneuerbaren Energien vertretbar.

Solarthermie-Freiflächenanlagen sollen in guter städtebaulicher Anbindung, räumlicher Nähe zu Verbraucherinnen und Verbrauchern oder in räumlicher Nähe von Nah- oder Fernwärmenetzen beziehungsweise Wärmespeichern geplant und errichtet werden.

  • Die Freiflächen-Photovoltaikanlage ist in der Nähe der Ortslage Schulendorf geplant.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 3 LEP 2021 (Grundsatz) soll die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen vermieden werden. Längere bandartige Strukturen sollen vermieden werden.

  • Ausweislich der Potenzialflächenstudie befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, in dem das Landschaftsbild durch benachbarte Windenergieanlagen vorbelastet ist. Daher wird dieser Teil des Gemeindegebiets für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen prioritär empfohlen. Durch die bestehende und zu erhaltende allseitige randliche Eingrünung sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild gering und in der Abwägung mit dem überragenden Interesse der Förderung der erneuerbaren Energien vertretbar. Bandartige Strukturen sind nicht geplant (siehe nachstehend).

Einzelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 Metern nicht überschreiten. Sofern diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend große Landschaftsfenster zu weiteren Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen sollen vermieden werden.

  • Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage ist in west-östlicher Ausrichtung ca. 475 m lang und in nord-südlicher Ausrichtung etwa 330 m lang. Östlich benachbart ist in der Gemeinde Witzeeze eine weitere Freiflächen-Photovoltaikanlage geplant, zu dieser wird aber ein Abstand von etwa 500 m freigehalten. Damit wird dem Grundsatz entsprochen.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 3 LEP 2021 (Ziel) dürfen raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen nicht in folgenden Bereichen errichtet werden:

  • Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, 

  • in Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren sowie 

  • in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus und/oder Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen)
  • Die genannten Flächenkategorien sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen; das Ziel ist daher nicht berührt.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 4 LEP 2021 (Grundsatz) sollen Planungen zur Solar-Freiflächenanlagen möglichst Gemeindegrenzen übergreifend abgestimmt werden, um räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen zu vermeiden.

  • Dies ist vorliegend erfolgt: Die Ermittlung der Potenzialflächen im Gemeindegebiet ist in einer gemeinsamen Studie mit der Nachbargemeinde Witzeeze erfolgt. Die Nachbargemeinden wurden zudem im Bauleitplanverfahren beteiligt und haben keine Bedenken geäußert.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 5 LEP 2021 (Grundsatz) soll für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 ha in der Regel ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt werden. Die Landesregierung hat am 13.09.2022 bezogen auf diesen Grundsatz des LEP 2021 beschlossen, auf ROV für Freiflächen-Solaranlagen bei einer Einzelplanung oder bei Agglomerationsplanungen von Gemeinden zu verzichten. Mit diesem Beschluss erfolgt eine Verständigung auf die zukünftige übergangsweise Verwaltungspraxis bei der Auslegung dieses Grundsatzes bis zu einer erneuten Änderung des LEP 2021. Eine raumordnerische Überprüfung erfolgt bei Bauleitplanungen regelmäßig auch im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme. Im Genehmigungsverfahren für Flächennutzungspläne erfolgt erneut die Überprüfung der landesplanerischen Erfordernisse, so dass eine Aushebelung der raumordnerischen Ziele nicht zu befürchten ist. Vielmehr kann eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, indem grundsätzlich auf die Doppelung bestimmter Verfahrensschritte verzichtet wird.

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