Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, 7. Änderung des Flächennutzungsplanes "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstück 32 der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

3.3. Regionalplan für den Planungsraum I

In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung der einzelnen Teilräume Schleswig-Holsteins festgelegt.

Die Gemeinde Schulendorf liegt innerhalb des Regionalplans für den Planungsraum – Schleswig-Holstein Süd (Stand 1998) (Planungsraum I).

Im Januar 2014 wurde eine neue Aufteilung in insgesamt drei anstatt der bisherigen fünf Planungsräume beschlossen. Nach dieser Aufteilung wird die Gemeinde zum Planungsraum III gehören. Mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, die im Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Neuaufstellung der drei Regionalpläne initiiert. Am 21. Februar 2022 erfolgte die Bekanntgabe der Planungsabsichten im schleswig-holsteinischen Amtsblatt, womit das Verfahren offiziell eingeleitet wurde.

Der aktuell geltende Regionalplan trifft für das Plangebiet selbst keine zeichnerischen Zielaussagen.

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Planungsraum I

Die Darstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Nordöstlich unmittelbar angrenzend: Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung (orange weite Diagonalschraffur, vgl. Kap. 4.3 (1) Regionalplan)

Die Gebiete mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung umfassen Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur und der Benutzbarkeit der Landschaft (Erschließung, Infrastruktur und anderes), als Freizeit- und Erholungsgebiete eignen. In diesen Gebieten sollen die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung, insbesondere die Landschaftsvielfalt sowie das landschaftstypische Erscheinungsbild, erhalten bleiben.

Die Schwerpunktbereiche für die Erholung sollen unter Wahrung der ökologischen Belange gesichert, gewahrt und entwickelt werden.

In diesen Gebieten:

  • sind naturbezogene Erholungsmöglichkeiten (Wanderwege, Radwege, Beschilderung, Informationspunkte, Naturerlebnisräume) qualitativ zu verbessern, zu vernetzten und sich ändernden Erholungsbedürfnissen anzupassen,
  • sind die Erfordernisse der Erholung bei raumbedeutsamen Maßnahmen zu berücksichtigen,
  • ist das typische Landschaftsbild zu erhalten und gegebenenfalls zur Verbesserung der Erholungsnutzung zu gestalten,
  • sind Übernutzungserscheinungen zu beseitigen und durch Lenkungsmaßnahmen zukünftig zu verhindern,
  • soll unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeit der Ausbau der Erholungs-Infrastruktur vorgenommen werden.

  • Westlich des Plangebiets: Regionale Straßenverbindung (schwarze Linie, vgl. Kap. 6.2.4 Regionalplan)

  • Die genannten Ziele und Grundsätzedes Regionalplans werden durch die vorliegende Planung nicht berührt. Da die Vorhabenfläche des Sondergebiets allseitig durch Knicks und Wallhecken umgrenzt ist, sind die Einsehbarkeit von Außen und die Störungen des Landschaftsbilds sehr gering. Vorliegend ist kein Konflikt des Belangs Tourismus und Erholung mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage erkennbar.

3.4. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (LRP 2020)

Der Landschaftsrahmenplan III (LRP 2020) umfasst die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein sowie die Hansestadt Lübeck.

Die Hauptkarten des LRP 2020 enthalten keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst. Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben.

LRP Hauptkarte 1 Blatt 2

Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 1, Blatt 2)

Umgebend um das Plangebiet sind dargestellt:

  • Westlich des Plangebiets: Vorrangfließgewässer (blaue Fläche mit violettem Rahmen, vgl. Kap. 4.2.12 LRP 2020) und Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (dunkelgrüne Schrägschraffur, vgl. Kap. 4.1.1 LRP 2020); hier: Verbundachse (entlang Schulendorfer Bek)

Bei Vorranggewässern sind insbesondere die noch vorhandenen ökologisch wertvollen aquatischen Lebensgemeinschaften zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Anhand geeigneter Maßnahmen sollen darüber hinaus die vorhandenen natürlichen Gewässerabschnitte so weiterentwickelt werden, dass sie sich auf das ganze Gewässer ausdehnen können, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen (vgl. 4.2.12).

Der räumliche Verbund soll vordergründig über die naturnahe Entwicklung der Talräume erfolgen. Hierzu ist die Standort- und Biotopvielfalt der Verbundachsen der Standort- und Biotopvielfalt der Schwerpunktbereiche anzunähern. Auch die trockenen Talränder sind in die Verbundachsen einzubeziehen. In Bereichen, in denen geomorphologisch ausgeprägte Talräume fehlen oder die Täler sehr breit sind und nicht in das Biotopverbundsystem eingebunden werden konnten, ist neben der Renaturierung der Gewässer die Entwicklung einer naturnahen Uferzone sowie einer möglichst breiten extensiv genutzten Übergangszone anzustreben (vgl. 4.1.1).

  • Östlich des Plangebiets: Wald (hellgrüne Fläche)

  • Die genannten Ziele und Grundsätzedes Landschaftsrahmenplans werden aufgrund des Abstands des Plangebiets durch die vorliegende Planung nicht berührt.

LRP Hauptkarte 2 Blatt 2

Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 2, Blatt 2)

Die Hauptkarte 2 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen zu Schutzgebieten gemäß Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz, zu Gebieten mit (besonderer) Erholungsfunktion sowie zu Historischen Kulturlandschaften.

Die Hauptkarte 2 enthält am äußersten nordöstlichen Rand folgende Darstellung für das Plangebiet:

  • Gebiet mit besonderer Erholungseignung (orange Dreiecke, vgl. Kap. 4.1.6 LRP 2020)

In Gebieten mit besonderer Erholungseignung ist die Erholungsnutzung mit den Belangen des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Dies gilt insbesondere für das Netz Natura 2000, bei den vorhandenen Naturschutzgebieten und den Gebieten, die die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach § 23 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG als NSG erfüllen (vgl. 4.1.6).

Die Zieldarstellungen für die umgebenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Östlich des Plangebiets: Wald (hellgrüne Fläche)

  • Die genannten Ziele und Grundsätzedes Regionalplans werden durch die vorliegende Planung nicht berührt. Da die Vorhabenfläche des Sondergebiets allseitig durch Knicks und Wallhecken umgrenzt ist, sind die Einsehbarkeit von Außen und die Störungen des Landschaftsbilds gering. Vorliegend ist kein Konflikt des Belangs Erholung mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage erkennbar.

LRP Hauptkarte 3 Blatt 2

Abb. 6: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Planungsraum III (Hauptkarte 3, Blatt 2)

Die Hauptkarte 3 des Landschaftsrahmenplans erhält Aussagen Waldflächen > 5 ha, zu klimasensitiven Böden, zu Hochwasserrisikogebieten, zu Geotopen sowie zu oberflächennahen Rohstoffvorkommen. Die Hauptkarte 3 enthält keine Zieldarstellungen für das Plangebiet selbst.

Die Zieldarstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Nördlich des Plangebiets: Oberflächennaher Rohstoff (graue Schraffur, vgl. Kap. 2.2.6 LRP 2020)

Die Nutzungsfähigkeit oberflächennaher Primärrohstoffe ist zu sichern und auf landesplanerischer Ebene mit weiteren konkurrierenden Nutzungsansprüchen in Einklang zu bringen. Unter Berücksichtigung der Endlichkeit der geogenen Ressourcen sind eine sparsame Verwendung der mineralischen Rohstoffe sowie der weitestgehende Rückgriff auf Recyclingprodukte als Ersatz unerlässlich (vgl. 2.2.6).

  • Östlich des Plangebiets: Wald > 5 ha (grüne Rhomben, vgl. 4.1.7 LRP 2020)

In Gebieten, die sich besonders für den Klimaschutz und die Klimafolgeanpassung eignen, sind Maßnahmen umzusetzen, die dazu dienen, die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber einem bereits erfolgten bzw. einem zu erwartenden Klimawandel zu verringern; ihre Funktion als Kohlenstoffspeicher zu sichern oder zu steigern; den Eintrag von THG in die Atmosphäre zu begrenzen und die Anpassung an die Veränderungsprozesse zu fördern bzw. sicherzustellen. Allgemein sind (Ausgleichs-)Räume, die aufgrund ihrer Landschaftsstruktur klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen erfüllen und somit von großer Bedeutung für den Naturschutz sind, zu sichern. Hierzu zählen auch (naturnahe) Wälder (vgl. Kap. 4.1.7).

  • Die genannten Ziele und Grundsätze des Landschaftsrahmenplans werden aufgrund des Abstands des Plangebiets durch die vorliegende Planung nicht berührt.

3.5. Erlass zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich

Zum 09. September 2024 ist ein aktualisierter Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur über die „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ in Kraft getreten.

Der Ausbau der Solar-Freiflächenanlagen hängt maßgeblich davon ab, ob und inwieweit die Gemeinden entsprechendes Baurecht schaffen. Freiflächen-Anlagen sind bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig, die Landesregierung gibt im Landesentwicklungsplan lediglich einen Rahmen für Solaranlagen, aber weist keine Eignungs- und Vorranggebiete aus, wie es bei Windkraftanlagen gemacht wird. Solar-Freiflächenanlagen bedürfen der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan. Der Erlass soll den Gemeinden und Kreisen sowie InvestorInnen und Projektentwickler:innen eine Hilfestellung bieten „...die in der erforderlichen Bauleitplanung zu beachtenden Belange verdeutlichen und Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Solar-Freiflächenanlagen (...) geben“. Er enthält Hinweise zu folgenden wesentlichen Aspekten:

Bauplanungsrechtlicher Rahmen:

Für Solar-Flächenanlagen müssen im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen als „Sonderbaufläche“ oder als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt werden. Ebenso sind die Anlagen auch in anderen Baugebieten z.B. GE, GI zulässig. Im Bebauungsplan, welcher aus dem FNP zu entwickeln ist, sind die Flächen als „Sondergebiete Photovoltaikanlagen“ nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (sonstige Sondergebiete) festzusetzen. Gewerbegebiete sollen in Hinblick auf eine effiziente Flächennutzung in der Regel nicht für die Errichtung von Solar-Freiflächenanalgen freigegeben werden, sollten jedoch als baurechtlich zulässige Nebennutzung ermöglicht werden.

Zur Identifikation geeigneter Flächen soll eine Alternativenprüfung angewendet werden, um durch ein informelles Rahmenkonzept die gesamte Gemeindefläche zu betrachten, geeignete Flächen zu identifizieren und bewerten zu können. Es wird empfohlen vom interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB Gebrauch zu machen und die Planungen benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, um Konflikte zu vermeiden und ggf. Solar-Freiflächenanalgen gemeindeübergreifend zu denken.

Fachliche und überfachliche Vorgaben:

Bei den fachlichen und überfachlichen Vorgaben verweist der Erlass insbesondere auf den veränderten bundespolitischen Rahmen, raumordnerische Vorgaben sowie auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes. In Bezug auf die raumordnerischen Vorgaben wird insbesondere auf das Kapitel 4.5.2 Solarenergie des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP) verwiesen.

Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen:

Durch die Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen sollen unter anderem die Auswirkungen auf den Naturhaushalt möglichst gering gehalten und können bei entsprechender Umsetzung bereits als Kompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Es werden etwa Empfehlungen zur Anordnung und Größe der Anlagen, zur Gestaltung der Umpflanzungen, zur Anlage von Habitat-Strukturen sowie zur Nutzung, Unterhaltung und dem Rückbau der Anlagen gegeben.

Hinweise zur Eingriffsregelung:

Für verschiedene Anlagenteile und Baumaßnahmen, z.B. enthält der Abschnitt „Hinweis zur Eingriffsregelung“ Schlüssel zur Kompensation von Eingriffen im Sinne des BNatSchG. Bei einer vollständigen Umsetzung der unter „E.“ genannten „Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen“ des Erlasses kann eine Reduzierung der Kompensationsanforderung bis auf den Faktor 1:0, 1 erfolgen.

Instrumentelle und sonstige Hinweise zur Bauleitplanung:

Neben den generellen Informationen zur Bauleitplanung verweist der Erlass auf weitere Instrumente, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung von Solar-Freiflächenanlagen besonders eignen. Dies sind neben dem bereits dargestellten informellen gesamträumlichen Rahmenkonzept die Instrumente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) sowie der städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB), in denen etwa die Erschließungs- und Ausgleichsverpflichtungen oder Rückbauverpflichtungen gesichert werden. Zudem wird eine frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit empfohlen, um größtmögliche Transparenz und Akzeptanz in der Bevölkerung zu schaffen.