Planungsdokumente: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle
Begründung
2.1 Allgemeine Ziele der Planung
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend aufgestellt. Sie stellt innerhalb des Geltungsbereiches die Grundzüge für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen dar.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich, auf einer Gesamtfläche von ca. 1,09 ha, eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Neuberend angepasste bauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Da Solaranlagen im Außenbereich keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind, sind zu deren Errichtung die Aufstellung eines Bebauungsplanes (hier vorhabenbezogen) und eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) erforderlich.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Förderung und Gewinnung von Strom aus solarer Strahlung zur Einspeisung von Wärme in das örtliche Fernwärmenetz. Die derzeitige Planung stimmt mit den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Grundsätzen überein und entspricht den von der Gemeinde formulierten energiepolitischen Planungsgrundsätzen, regenerative Energieformen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zu unterstützen. Weiterhin ist die Gemeinde bestrebt, bestehende und neue Unternehmen bei ihren Bemühungen standortsichernde Entwicklungsmaßnahmen voranzutreiben und zu fördern. Ziel der jetzt getroffenen Flächenausweisungen ist es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Darüber hinaus hofft die Gemeinde auf eine weitere Stärkung wirtschaftlicher Aktivitäten und weitere Gewerbesteuereinnahmen, die dann der Allgemeinheit zu Gute kommen.
Die HanseWerk Natur GmbH betreibt in der Gemeinde Neuberend bereits ein Wärmenetz, über welches ca. 170 Haushalte mit Fernwärme versorgt werden. Am Heizwerk-Standort im Lerchenweg in Neuberend erzeugen derzeitig ein Bioerdgas-Blockheizkraftwerk (BHKW) und zwei Erdgas-Kessel eine Jahreswärmemenge von ca. 4.000 MWh, um den Wärmebedarf der angeschlossenen Haushalte zu decken. Das Wärmenetz in Neuberend erstreckt sich über ein Flächenareal von ca. 0,28 km² mit einer Trassenlänge von ca. 8,4 km und umschließt somit einen Großteil der Gemeinde Neuberend.
Die Gemeinde Neuberend beabsichtigt zusammen mit der Hansewerk Natur GmbH mit klimaschonenden Lösungen die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung voranzutreiben und so weniger CO2 zu produzieren.
Über das bestehende Wärmenetz wird am südwestlichen Ende die gemeindliche Sporthalle sowie der Kindergarten der Gemeinde mit Fernwärme versorgt. An diesem Standort befindet sich ein ehemaliger Sportplatz (Rasenplatz), welcher derzeit als Blühwiese genutzt wird. Diese Freifläche befindet sich somit in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Wärmenetz. Es wird daher angestrebt, auf dieser Freifläche eine Anlage zur Förderung und Gewinnung von Strom aus solarer Strahlung zu errichten, welche CO2-freie Fernwärme für die Wärmeversorgung und Strom der Gemeinde Neuberend zur Verfügung stellen soll.
Die Gemeinde folgt dem Antrag des Vorhabenträgers und wird die Fläche für die Realisierung einer Anlage zur Förderung und Gewinnung von Strom aus solarer Strahlung entwickeln. Die Photovoltaikanlagen, die einen Teil der Anlage darstellen, sollen auf Freiflächen (Freiflächenanlage) errichtet, also nicht auf Dächern oder an Gebäuden untergebracht werden. Die nach Abschluss der Bauarbeiten extensiv genutzte Grünfläche soll zudem naturnah entwickelt werden.
Die Inhalte und Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend werden über diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 konkretisiert und verbindlich festgeschrieben.
Die Erschließung des Plangebietes kann über eine vorhandene Zufahrt von der Straße Klosterreihe gesichert werden. Eine Anbindung der neuen Anlage an das vorhandene Wärmenetz kann entlang des in Nutzung befindlichen Sportplatzes bis an den Schulweg erfolgen.
Die geplante Anlage zur Förderung und Gewinnung von Wärme und Strom aus solarer Strahlung umfasst im Wesentlichen nachfolgende Anlagenkomponenten:
- Photovoltaikanlagen (ca. 4.400 m²)
- Rückkühlwerke
- Großwärmepumpen-Anlage innerhalb eines Containers
- Wärmespeicher
- Peripherie-Container
- MS-Station
- Anbindung an das bestehende Wärmenetz
Neben der Photovoltaikanlage soll eine Großwärmepumpe, ein Großwärmespeicher sowie ein Rückkühlwerk errichtet werden. Des Weiteren soll ein Peripherie-Container errichtet werden.
2.2 Ziele übergeordneter Rechtsbestimmungen
Durch die Umsetzung der Planung wird eine Photovoltaikanlage mit Großwärmepumpe entwickelt. Ziel ist die Förderung regenerativer Energien und die Minderung von Treibhausimmissionen im Hinblick auf den anthropogenen Klimawandel.
Die Planung erfüllt demnach die Grundsätze folgender Rechtsbestimmungen und Gesetze:
1) Baugesetzbuch (BauGB)
- § 1 Abs. 6: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 7f): die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.
2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
- § 1 (1): Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
- §1 (2): Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland […] auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
- § 1 (3): Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
- § 2: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
3) Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)
- § 3 (4): Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
Dieses Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete und 2023 überarbeitete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klima-schutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans des Landes Schleswig-Holstein von 2021 werden bereits konkrete Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt.
4) Landesentwicklungsplan (LEP 2021)
- Ziff. 2.3 (ländliche Räume), 7 G: Die Landwirtschaft ist ein prägender Wirtschaftsbereich der ländlichen Räume. Die Voraussetzungen für eine leistungsfähige, flächenbezogen nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft sollen erhalten und weiter verbessert werden. Eine besondere Rolle für die Landwirtschaft wird die Erzeugung und Nutzung der Erneuerbaren Energien spielen.
- Ziff. 4.5 (Energieversorgung), 3 G: Planungen und Maßnahmen der Energiewende, insbesondere die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien, liegen im öffentlichen Interesse und sollen dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit dienen. 4 G: Die energietechnische und energiewirtschaftliche Verbindung der Bereiche Strom, Wärme und Mobilität sowie deren jeweiliger Infrastrukturen soll mit dem Ziel der Umstellung fossiler Energieträger auf Erneuerbare Energien bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Energienutzung in den verschiedenen Sektoren verwirklicht werden. Die Sektorenkopplung sowie die Speicherung und Umwandlung von erneuerbarem Strom sollen insbesondere die Nutzung von erneuerbarem Strom in den Sektoren Strom, Wärme und Mobilität erleichtern und erhöhen.
- Ziff. 6.1 (Klimaschutz), 1 G: Eine nachhaltige Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen, zur Verringerung des Energieverbrauchs und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beitragen.
- Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I (2023):
- Kapitel „Klimawandel“: Der Klimawandel und der Anstieg des Meeresspiegels sind zunehmend spürbar. Die aus der globalen Erderwärmung resultierenden Folgen sind eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit, die es mit konsequentem Klimaschutz zu mildern gilt. Zum globalen Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen muss auch im Planungsraum ein Beitrag geleistet werden. Im Vordergrund steht dabei der Ausbau der Erneuerbaren Energien und des dafür notwendigen Leitungsnetzes, der Aufbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung sowie der Umstieg auf eine klima- und umweltfreundliche Mobilität.
Die Belange der Regionalplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)“ zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll gesteigert werden auf 80 Prozent bis zum Jahr 2030 und 100 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050.
Die Errichtung und der Betrieb von Solar-Freiflächenanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen gemäß § 2 EEG 2023 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Die Gemeinde Neuberend wird die Realisierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und deren Erhaltung auf Dauer mit dem Vorhabenträger der Photovoltaikanlage vertraglich sichern. Entsprechende Verträge wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschlossen. Sie werden jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 geschlossen.