Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof für den Bereich "nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ im Ortsteil Dörphof"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Umweltbericht

Zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Schaffung einer neuen Kindertagesstätte vorgesehen. Eine wohnliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung sind ein schalltechnisches Gutachten, ein Gutachten zur Staubimmission sowie eine Immissionsprognose für eine mögliche Windkraftnutzung südwestlich des Plangebietes erstellt worden. Maßnahmen zum Immissionsschutz sind nicht notwendig.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet. Im Zuge der Planung können drei jüngere Pappeln nicht erhalten werden und werden gerodet. Dieser Eingriff wird innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung für die Rodung ist gegenüber den potentiell vorkommenden Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Acker genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an ausreichend lokalen KiTa-Plätzen begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Das Plangebiet ist bislang unversiegelt. Die zulässige maximale Versiegelung wird im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 6 mit ca. 0,1 ha festgesetzt. Für Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist eine Überschreitung dieser Grundfläche um bis zu 100 % zulässig. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 0,1 ha Größe zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Der Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser wird im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 6 der Gemeinde Dörphof im Rahmen einer Berechnung nach A-RW 1 geklärt.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der Pappelreihe sowie des vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der Bauhöhe gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf das kulturelle Erbe sind nicht zu erwarten. Sachgüter Unbeteiligter sind durch die Bauleitplanung nicht betroffen.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der Lage der Eingriffsfläche am Rand des intensiv baulich genutzten Bereiches Dörphofs und der bisherigen Nutzung insgesamt nicht als erheblich zu bezeichnen.

Nach Durchführung aller vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

3.6 Sonstige Hinweise

Denkmalschutz

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Dörphof nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz:

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement:

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Altlasten

Innerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich nach heutigem Kenntnisstand (Stand 08.10.2020 ) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z. B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

4 Flächenverteilung

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,95 ha, die vollständig als Fläche für Gemeinbedarf ‚KiTa‘ dargestellt wird.