3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Bei der abweichenden Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.
3.1 Bei der abweichenden Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.
4.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenoberkante der Gebäude darf nicht höher als 22,00 Meter über NHN liegen. Für das Bestandsgebäude im Nordosten des Plangebietes gilt diesbezüglich eine Höhe von 22,50 Meter über NHN.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB).
5.1 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
5.2 Stellplätze für Pkw und deren Zufahrten sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit hohem Fugenanteil).
5.3 Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) im Plangebiet zu versickern. Ein Notüberlauf in die Regenwasserkanalisation in der St.-Jürgener-Straße ist zulässig.
5.4 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 104 folgende Maßnahmen zugeordnet:
- Pflanzung von 19 heimischen, standortgerechten Laubbäumen auf dem Flurstück 1/4 der Flur 17, Gemarkung Schleswig. Es sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
- Pflanzung von 15 heimischen, standortgerechten Laubbäumen auf dem Flurstück 66/26 der Flur 17, Gemarkung Schleswig. Es sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.