6 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)
6.1 Dachform und Dachneigung
6.1.1 Die Gebäudeteile mit zwei Vollgeschossen sind mit einem Flachdach auszuführen.
6.1.2 Die Gebäudeteile mit einem Vollgeschoss sind mit einer Dachneigung zwischen 6° und 20° auszuführen. Untergeordnete Gebäudeteile können auch mit einem Flachdach ausgeführt werden.
6.1.3 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.2 Dacheindeckung
6.2.1 Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen in anthrazit und schwarz zulässig.
6.2.2 Flachdächer gem. Ziffer 6.1.1 sind nur als Gründächer zulässig.
6.2.3 Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zulässig.
6.2.4 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
6.3 Außenwandmaterialien
6.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk aus hellen bzw. beigen Klinkern, Sandwichelemente und Glas zulässig.
6.3.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.