Nach § 18 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§
14 und 15 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn
aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Nach Erlass "Verhältnis der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht", Gemeinsamer Runderlass
des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende vom 09.12.2013,
gültig ab dem 01.01.2014, bereiten Überplanungen bereits beplanter Bereiche
keine Eingriffe vor, wenn die Änderungen keine zusätzlichen Eingriffe
vorbereiten (Ziffer 2.1 letzter Absatz).
Die Stadt Reinfeld (Holstein) geht davon aus, dass
vorgenanntes hier gegeben ist. Die Einbeziehung der vorhandenen Wohngrundstücke
entlang Schillerstraße und Am Schiefen Kamp bereitet keine Eingriffe vor, die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8 werden hier weitgehend unverändert
übernommen.
Die Festsetzung des vorhandenen Gewerbegebäudes mit
vorhandenen Umfahrungen, Stellplätzen und Nebengebäuden/Nebenanlagen als
Gewerbegebiet ist ebenfalls nicht mit zusätzlichen Eingriffen verbunden. Die
Neufestsetzung der Baugrenze in einem Teilbereich südlich des vorhandenen
Gebäudes ermöglicht dort zwar geringfügige Erweiterungen; diese wären aber im
Rahmen des § 34 BauGB zulässig, wenn es keinen Bebauungsplan geben würde. Der
Bereich ist zudem im rechtskräftigen Bebauungsplan als WA-Gebiet und ebenfalls
mit einem Baufenster festgesetzt.
Aufgrund des Erhalts des Gewerbegebäudes verschieben sich
die Flächenfestsetzungen für die geplante Neubebauung zwischen Gewerbe und
vorhandenen Wohngrundstücken an Schillerstraße und Am Schiefenkamp. In der
Summe geht die Stadt Reinfeld (Holstein) hier aber nicht von zusätzlichen
Eingriffen aus. Die Grundflächenzahl für die geplanten Baugebiete bleibt mit
0,3 unverändert. Vorhandene Bäume bleiben weitgehend erhalten. Der Anteil der
festgesetzten Grünflächen in diesem Bereich nimmt gegenüber den derzeitigen
Festsetzungen zu (geplant ca. 7.000 m², B-Plan Nr. 8 ca. 4.600 m²). Die
nachfolgenden Abbildungen skizzieren die Unterschiede auf und verdeutlichen,
dass keine zusätzlichen Baurechte vorgesehen werden:
Mit der Planung tritt für die Gehölzbestandene Fläche an der
Straße Am Zuschlag eine Verbesserung ein, da der Fußweg durch die Fläche und
die Lärmschutzwand dort entfallen. Die im B-Plan 8 innerhalb dieser Grünfläche
festgesetzte Wasserfläche wird nun als Grünfläche festgesetzt, da nach
Ortsbesichtigung dort kein Gewässer vorhanden ist. Sollte in der Senke einmal
Wasser stehen, ist diese durch die Festsetzung zum Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und Gewässern geschützt. Auch die Bäume an der Bahnstrecke im
Nordosten des Plangebietes werden durch den Verzicht auf die Errichtung der
Lärmschutzwand weniger beeinträchtigt.
Die im Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt Reinfeld (Holstein) im
Rahmen der durchgeführten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen wurden bislang nur tlw. umgesetzt, da die Eingriffe noch
nicht erfolgt sind. Die Begründung wird im weiteren Verfahren hierzu ergänzt.