1.3 EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET
In dem GE/E-Gebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.
In dem GE/E-Gebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
(§ 18 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 3 BauGB)
In den WA- und MI-Gebieten darf die Erdgeschossfußbodenhöhe der bauliche Anlagen nicht mehr als 0,50 m über der Oberkante der zugehörigen Erschließungsanlage liegen.
Bei ansteigendem Gelände vermehrt sich die Höhenlage um das Maß des natürlichen Höhenunterschiedes zwischen Erschließungsanlage und der der Erschließungsanlage abgewandten Gebäudefront.
Bei abfallendem Gelände vermindert sich die Höhenlage um das Maß des natürlichen Höhenunterschiedes zwischen Erschließungsanlage und erschließungsseitiger Gebäudefront.