5.2 AKTIVER SCHALLSCHUTZ
Die festgesetzte Lärmschutzwand muss für den Einsatz an Bahnstrecken geeignet sein und ist bahnseitig hochabsorbierend herzustellen (Schallabsorptionsvermögen mindestens 8 dB).
Die festgesetzte Lärmschutzwand muss für den Einsatz an Bahnstrecken geeignet sein und ist bahnseitig hochabsorbierend herzustellen (Schallabsorptionsvermögen mindestens 8 dB).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 4 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten, zu schützen und bei Abgang zu ersetzen.