3 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)
In der festgesetzten abweichenden Bauweise muss die Länge des Baukörpers mind. 270 m betragen.
(§ 23 BauNVO)
Von der festgesetzten Baulinie im GE-Gebiet sind Abweichungen um bis zu 3 m zulässig.