Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 - 1. Änderung, Gebiet "Alfapark"

Verordnung - Text Teil B

3 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)

3.1 BAUWEISE (§ 22 BauNVO)

In der festgesetzten abweichenden Bauweise muss die Länge des Baukörpers mind. 270 m betragen.

3.2 BERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

(§ 23 BauNVO)

Von der festgesetzten Baulinie im GE-Gebiet sind Abweichungen um bis zu 3 m zulässig.