2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
(§ 18 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 3 BauGB)
In den WA- und MI-Gebieten darf die Erdgeschossfußbodenhöhe der bauliche Anlagen nicht mehr als 0,50 m über der Oberkante der zugehörigen Erschließungsanlage liegen.
Bei ansteigendem Gelände vermehrt sich die Höhenlage um das Maß des natürlichen Höhenunterschiedes zwischen Erschließungsanlage und der der Erschließungsanlage abgewandten Gebäudefront.
Bei abfallendem Gelände vermindert sich die Höhenlage um das Maß des natürlichen Höhenunterschiedes zwischen Erschließungsanlage und erschließungsseitiger Gebäudefront.
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)