Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 - 1. Änderung, Gebiet "Alfapark"

Verordnung - Text Teil B

7.2 EINFRIEDUNGEN

Die Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind ausschließlich aus geschnittenen Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen in einer Höhe von max. 1,20m zulässig. Bei Einzäunungen muss der Zaun in bzw. hinter der Hecke liegen.

7.3 LEITUNGEN

Kabelleitungen sind unterirdisch zu verlegen.

Hinweise:

Das Grundwasser steht unter besonderem Schutz. Die dauerhafte Grundwasserabsenkung, z.B. durch Keller/ Hausentwässerungsdränagen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Da dieser Eingriff regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (weiße Wanne), kann eine Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde jedoch nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Wasserbehörde. Revisionsdränagen sind zulässig, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Wasserbehörde vor Bauantragstellung zur Entscheidung herzugeben.

In den Gebieten WA-Gebieten angrenzend an die Schillerstraße gilt die Ortsgestaltungssatzung der Stadt Reinfeld.

Der Waldabstand ist von Aufforstung, sonstigem leicht entflammbaren Bewuchs, insbesondere von Nadelbäumen und von brennbaren Stoffen freizuhalten. (gemäß § 3 (5) LV zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden vom 31.10.1995 - GVOBl. Schl.-H. S. 354 Nr.17).

1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1-15 BauNVO)