Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 - 1. Änderung, Gebiet "Alfapark"

Verordnung - Text Teil B

1.1 NUTZUNG DES DACHGESCHOSSES

In dem MI-1-Gebiet sind oberhalb des zweiten oberirdischen Vollgeschosses keine schutzbedürftigen Räume zulässig.

1.2 VERGÜGUNGSSTÄTTEN

Vergnügungsstätten sind unzulässig gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO.

1.3 EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET

In dem GE/E-Gebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.