1.1 NUTZUNG DES DACHGESCHOSSES
In dem MI-1-Gebiet sind oberhalb des zweiten oberirdischen Vollgeschosses keine schutzbedürftigen Räume zulässig.
In dem MI-1-Gebiet sind oberhalb des zweiten oberirdischen Vollgeschosses keine schutzbedürftigen Räume zulässig.
Vergnügungsstätten sind unzulässig gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO.
In dem GE/E-Gebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.