3. Sonstiges
Alle übrigen Festsetzungen der Planzeichnung (Teil A) des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 2, mit Ausnahme der Geschossigkeit und der Maßnahmenfläche M1 aus der 1. Änderung, gelten unverändert fort.
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Diese sind bereits im Zuge des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 2 sowie der 1. Änderung umgesetzt.
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB).
Die Planungskosten trägt die Gemeinde; sonstige Kosten fallen für die Gemeinde nicht an.