2.2 Fläche für Entsorgungsanlagen
Die bisher in der gültigen Planzeichnung im Bereich des Regenrückhaltebeckens festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aus der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 entfällt. Da wegen inzwischen geänderter Anforderungen an den Regenrückhalt aufgrund zunehmender Starkregenereignisse eine Aufweitung des Regenrückhaltebeckens notwendig ist und somit nur unwesentlich Raum für Ausgleichsmaßnahmen bereitsteht, wird die gesamte Fläche in der Planzeichnung (Teil A) als Fläche für Entsorgungsanlagen -Regenrückhaltebecken- festgesetzt.
Bei einer Ausweitung des Regenrückhaltebeckens bietet die festgesetzte Fläche ausreichend Platz. Dies wurde hydraulisch überprüft.
Die Festsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, den verrohrten Graben wieder zu öffnen und als Kleingewässer anzulegen, soll entfallen. Dies ist bereits umgesetzt worden und soll auch zukünftig beibehalten werden soll.