2.1.7 Schutzgut Landschaft
Derzeitiger Zustand
Der südöstliche Außenbereich der Gemeinde Busdorf ist durch den Übergang des gewerblich geprägten Siedlungsbereiches zur offenen, landwirtschaftlich genutzten Landschaft geprägt. Das Relief ist leicht bewegt. Östlich und nördlich des Plangebietes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Knicks strukturiert werden und die Weitsicht mindern.
Südlich und westlich des Plangebietes ist das Landschaftsbild vorbelastet: Südlich und südwestlich befinden sich gewerblich genutzte Flächen. Hier befindet sich u.a. auch ein Pylon, der weithin sichtbar ist und den ansässigen Autohof bewirbt.
Westlich sorgen die Bahnstrecke Flensburg-Neumünster, die Bundesstraße 77 und die Zufahrt zur Autobahn 7 für eine Zerschneidung der Landschaft. Weithin sichtbar sind zudem die beiden Hochspannungsleitungen, die auch das südliche Plangebiet queren, sowie ein kleinerer Funkmast nordwestlich des Plangebietes.
Im nördlichen Nahbereich des Plangebietes befindet sich eine Biogasanlage. Aufgrund des hügeligen Reliefs besteht jedoch keine Sichtbeziehung zwischen dem Plangebiet und der Biogasanlage.
Das Plangebiet ist bislang kaum einsehbar. Es liegt nicht unmittelbar an Hauptverkehrswegen. Die vorhanden Knicks sowie der mit Gehölzen bewachsene Erdwall parallel zur Bahn reduzieren die Einsehbarkeit des Plangebietes.
Überregionale Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang des Plangebietes. Der westlich gelegene Panellenweg wird als Spazierweg genutzt. Vom Weg aus ist das Plangebiet nur auf Höhe der Knickdurchbrüche bzw. Zufahrten aus einsehbar.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung wird das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die vorhandenen Knicks werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entwickelt und gepflegt.
Auswirkungen der Planung
Die vorgesehenen PV-Anlagen führen aufgrund ihrer Größe, ihrer Uniformität, der Gestaltung und der Materialverwendung zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Es handelt sich um landschaftsfremde Objekte, die mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergehen. Entscheidend für die Bewertung der Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit v.a. der Moduloberflächen. Im Nahbereich der Anlage ist bei fehlender Sichtverschattung immer eine dominante Wirkung gegeben. Die einzelnen baulichen Elemente können in der Regel aufgelöst erkannt werden. Die Anlage zieht schon aufgrund der erkennbaren technischen Einzelheiten die Aufmerksamkeit besonders auf sich.
Anlagebedingte Faktoren wie Farbgebung oder Sonnenstand haben hier wenig Einfluss auf die Wirksamkeit. Mit zunehmender Entfernung werden die einzelnen Elemente oder Reihen einer Anlage (unwillkürlich) meist nicht mehr aufgelöst und erkannt. Die Anlage erscheint eher als mehr oder weniger homogene Fläche, die sich dadurch deutlich von der Umgebung abhebt. Die Auffälligkeit in der Landschaft wird hier von den Faktoren Sichtbarkeit oder Helligkeit infolge der Reflexion von Streulicht bestimmt. Die sichtverschattende Wirkung des Reliefs oder sichtverschattender Strukturen (Gehölze, Knicks, Gebäude) nimmt zu (BUNR 2007).
Vorbelastungen bestehen im Bereich des Plangebietes durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen, die nahegelegene Bundesstraße 77 sowie einen kleineren Funkmast. Die Herstellung einer großflächigen Photovoltaikanlage wird zu einer zusätzlichen Veränderung des Landschaftsbildes führen. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt der Knickstrukturen innerhalb und am Rand des Plangebietes. An der westlichen Grenze des Sondergebietes SO1 wird eine zweireihige, ebenerdige Pflanzung (Feldhecke) mit heimischen Sträuchern vorgenommen, um eine zusätzliche Eingrünung des Plangebietes zu erreichen.
Für die Einfriedung des Plangebietes ist ein umlaufender Zaun vorgesehen. Dieser darf zum Schutz des Landschaftsbildes nicht aus blickdichten Materialien hergestellt werden.
Die Erholungsnutzung wird durch die Planung aufgrund der aktuellen Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigt.
Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage wird zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen. Minderungen können durch den Erhalt des Knicknetzes, Neupflanzungen im Randbereich und umliegende Gehölzstrukturen erzielt werden. Die Planung ist als unerheblich nachteilig für das Schutzgut einzustufen.