Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Der südöstliche Außenbereich der Gemeinde Busdorf ist durch den Übergang des gewerblich geprägten Siedlungsbereiches zur offenen, landwirtschaftlich genutzten Landschaft geprägt. Das Relief ist leicht bewegt. Östlich und nördlich des Plangebietes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Knicks strukturiert werden und die Weitsicht mindern.

Südlich und westlich des Plangebietes ist das Landschaftsbild vorbelastet: Südlich und südwestlich befinden sich gewerblich genutzte Flächen. Hier befindet sich u.a. auch ein Pylon, der weithin sichtbar ist und den ansässigen Autohof bewirbt.

Westlich sorgen die Bahnstrecke Flensburg-Neumünster, die Bundesstraße 77 und die Zufahrt zur Autobahn 7 für eine Zerschneidung der Landschaft. Weithin sichtbar sind zudem die beiden Hochspannungsleitungen, die auch das südliche Plangebiet queren, sowie ein kleinerer Funkmast nordwestlich des Plangebietes.

Im nördlichen Nahbereich des Plangebietes befindet sich eine Biogasanlage. Aufgrund des hügeligen Reliefs besteht jedoch keine Sichtbeziehung zwischen dem Plangebiet und der Biogasanlage.

Das Plangebiet ist bislang kaum einsehbar. Es liegt nicht unmittelbar an Hauptverkehrswegen. Die vorhanden Knicks sowie der mit Gehölzen bewachsene Erdwall parallel zur Bahn reduzieren die Einsehbarkeit des Plangebietes.

Überregionale Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang des Plangebietes. Der westlich gelegene Panellenweg wird als Spazierweg genutzt. Vom Weg aus ist das Plangebiet nur auf Höhe der Knickdurchbrüche bzw. Zufahrten aus einsehbar.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung wird das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Die vorhandenen Knicks werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entwickelt und gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Die vorgesehenen PV-Anlagen führen aufgrund ihrer Größe, ihrer Uniformität, der Gestaltung und der Materialverwendung zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Es handelt sich um landschaftsfremde Objekte, die mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergehen. Entscheidend für die Bewertung der Beeinträchtigung ist die Sichtbarkeit v.a. der Moduloberflächen. Im Nahbereich der Anlage ist bei fehlender Sichtverschattung immer eine dominante Wirkung gegeben. Die einzelnen baulichen Elemente können in der Regel aufgelöst erkannt werden. Die Anlage zieht schon aufgrund der erkennbaren technischen Einzelheiten die Aufmerksamkeit besonders auf sich.

Anlagebedingte Faktoren wie Farbgebung oder Sonnenstand haben hier wenig Einfluss auf die Wirksamkeit. Mit zunehmender Entfernung werden die einzelnen Elemente oder Reihen einer Anlage (unwillkürlich) meist nicht mehr aufgelöst und erkannt. Die Anlage erscheint eher als mehr oder weniger homogene Fläche, die sich dadurch deutlich von der Umgebung abhebt. Die Auffälligkeit in der Landschaft wird hier von den Faktoren Sichtbarkeit oder Helligkeit infolge der Reflexion von Streulicht bestimmt. Die sichtverschattende Wirkung des Reliefs oder sichtverschattender Strukturen (Gehölze, Knicks, Gebäude) nimmt zu (BUNR 2007).

Vorbelastungen bestehen im Bereich des Plangebietes durch die Bahntrasse, die Hochspannungsleitungen, die nahegelegene Bundesstraße 77 sowie einen kleineren Funkmast. Die Herstellung einer großflächigen Photovoltaikanlage wird zu einer zusätzlichen Veränderung des Landschaftsbildes führen. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt der Knickstrukturen innerhalb und am Rand des Plangebietes. An der westlichen Grenze des Sondergebietes SO1 wird eine zweireihige, ebenerdige Pflanzung (Feldhecke) mit heimischen Sträuchern vorgenommen, um eine zusätzliche Eingrünung des Plangebietes zu erreichen.

Für die Einfriedung des Plangebietes ist ein umlaufender Zaun vorgesehen. Dieser darf zum Schutz des Landschaftsbildes nicht aus blickdichten Materialien hergestellt werden.

Die Erholungsnutzung wird durch die Planung aufgrund der aktuellen Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigt.

Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage wird zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen. Minderungen können durch den Erhalt des Knicknetzes, Neupflanzungen im Randbereich und umliegende Gehölzstrukturen erzielt werden. Die Planung ist als unerheblich nachteilig für das Schutzgut einzustufen.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Innerhalb des Plangebietes sind keine Kulturgüter oder Denkmale bekannt. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Archäologischen Interessengebietes. Ca. 230 m südöstlich endet die Pufferzone um das UNESCO-Welterbe Grenzkomplex Haithabu und Danewerk. Bis unmittelbar an die Fläche angrenzend befindet sich nördlich ein archäologisches Kulturdenkmal, das gem. § 8 DSchG SH in die Denkmalliste eingetragen ist und direkt an die Welterbezone Haithabu-Danewerk anschließt. Es handelt sich hierbei um eine sehr umfangreiche Fundstreuung (aKD-ALSH-5061), die mit dem Handelszentrum Haithabu in einem engen räumlichen und funktionellen Zusammenhang steht. Die neuen Funde erweitern den Denkmalkomplex Haithabu um eine weitere bislang unbekannte Funktionsfläche bzw. ein Funktionselement außerhalb des Halbkreiswalls im Übergang zwischen Emporium und Umgebung. Ca. 660 m südöstlich befindet sich weiterhin der Königshügel, ein vorgeschichtlicher Grabhügel bzw. Kriegsgrab aus dem deutsch-dänischen Krieg von 1864.

Die Knicks im Plangebiet gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft.

Das südwestliche Plangebiet wird von einer Hochspannungsleitung der Schleswig-Holstein Netz GmbH gequert. Zwei Masten befinden sich auf den Knicks im Plangebiet. Parallel dazu verläuft eine Hochspannungsleitung der Deutschen Bahn.

Weitere Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft gemäß den gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Die Schleswig-Holstein Netz GmbH plant unabhängig der vorliegenden Planung vor dem Hintergrund des Anstiegs an erneuerbar erzeugter Energie den Ersatzneubau der bestehenden 110kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken (UW) Schuby/West und dem Nord-Ostsee-Kanal.

Auswirkungen der Planung

Gemäß der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes vom 08.05.2025 liegen für das Plangebiet sehr deutliche Hinweise auf ein sehr hohes archäologisches Potenzial vor. Das Archäologische Landesamt stimmt der vorliegenden Planung unter folgenden Auflagen zu:

  • An der nördlichen Grenze der Planfläche zum archäologischen Denkmal aKDALSH-5061 ist ein Sichtschutz in Form eines Knicks anzulegen bzw. ein vorhandener Knick zu erhalten und ggf. zu verdichten.
  • Darüber hinaus ist auf den gesamten überplanten Flächen grundsätzlich auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise (z.B. keine Planierarbeiten) und während des Baus nach Möglichkeit auf das Einhalten fester Fahrgassen zu achten, um die Bodenbelastung so gering wie möglich zu halten.

Mit Schreiben vom 22.04.2026 hat das Archäologische Landesamt mitgeteilt, dass am 19.03.2026 auf der überplanten Fläche Voruntersuchungen ohne Nachweis von erhaltenen archäologischen Befunden durchgeführt wurden und die Flächen daher für einen Bebauung freigegeben werden.

Bei der Umsetzung der Planinhalte ist darüber hinaus der § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten und als geschützte Biotope entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Die Masten der SH-Netz-Stromleitung werden mit den Baugrenzen mit einem Abstand von 10 m berücksichtigt. Nach jetziger Planung wird zukünftig ein Mast im Bereich des Plangebietes stehen. Der Schutzbereich des Mastes wurde bei der Vorhabenplanung berücksichtigt. Der Leitungsschutzbereich und die Gewährleistung erforderlicher Zuwegungen wurden bei der Planung ebenfalls berücksichtigt.

Unmittelbar westlich der der SH-Netz-Stromleitung verläuft die Hochspannungsleitung der Deutschen Bahn. Entsprechend der Stellungnahme vom 19.05.2025 ist beidseitig der Trasse ein Schutzstreifen von jeweils 10 m Breite frei von Anlagen der Photovoltaikanlage zu halten. In weiterer Abstimmung mit der Deutschen Bahn dürfen innerhalb des Schutzstreifens PV-Anlagen geplant/errichtet werden, wenn die Photovoltaikanlagen einen Abstand von mindestens 5,0 m zu den spannungsführenden Leiterseilen (bei max. Durchhang der Bahnstromleitung) aufweisen. Daher wird ein Teilbereich im Südwesten des Plangebietes unterhalb der Bahnstromleitung von einer Bebauung freigehalten, da in diesem Bereich der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat nach jetzigem Stand weder nachteilige noch vorteilhafte Auswirkungen auf die Sachgüter, da diese bei der Planung berücksichtigt und nicht beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Voruntersuchungen wurden ohne Befund durchgeführt.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

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