Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, Bebauungsplan Nr. 6 "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstücke 32 und 25/2 (teilweise) der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

6.2.2. Zulässige Grundfläche

Um die Fläche zu begrenzen, die durch die baulichen Anlagen im Sondergebiet insgesamt überdeckt bzw. versiegelt werden darf, wird gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO eine zulässige Grundfläche von maximal 62.000 m2 festgesetzt.

Diese Grundfläche umfasst die von den Solar-Modultischen überdeckte Fläche sowie die versiegelten Flächen der Transformatorstationen und Schaltkästen, mögliche Anlagen zur Stromspeicherung, sowie die geplanten Erschließungswege und den geplanten Reitweg.

Die Photovoltaikmodule werden auf Modultischen aufgeständert errichtet. Sie werden im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden in den Boden gerammt und nicht mit Fundamenten verankert (vgl. Abb. 11). Um eine gegenseitige Verschattung der Photovoltaikmodule zu vermeiden, werden zwischen den Modulreihen Abstände zwischen ca. 2 bis 3 m vorgesehen. Dies führt dazu, dass die von den Photovoltaikanlagen überdeckten Flächen weiterhin in gewissem Maße belichtet, belüftet und bewässert werden und sich eine Vegetation ausbilden kann.

Eine tatsächliche Bodenversiegelung ergibt sich demnach nur in den Bereichen der Bodenverankerung der Modultische, sowie bei den Wegeflächen, Transformatorstationen und Schaltkästen sowie ggf. den Anlagen zur Stromspeicherung (Batteriespeicher).

6.3. Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden als Flächenausweisung festgesetzt, um bei der Ausführungsplanung in der Anordnung der Module, der technischen Anlagen und der Zuwegungen eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten.

Dabei werden insbesondere zu den die Planfläche umgrenzenden Knickstrukturen Mindestabstände (Knickschutzstreifen) berücksichtigt:

  • zu vorhandenen Knicks wird ein Abstand von 5 m zum Knickfuß als Knickschutzstreifen von jeglicher Versiegelung freigehalten
  • Es folgt ein Zaun, dahinter ein 5 m breiter Bereich für sonstige Flächen (Reit- und Unterhaltungsweg, Leitungstrassen, Grünflächen etc.) und ggf. ein weiterer Zaun
  • Es ergibt sich ein Gesamtabstand der Solarmodultische (=Baugrenze) von mindestens 10 m zum Knickfuß.

Abb. 12: Systemdarstellung Knickabstand

6.4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Die Anlagenplanung sieht einen im nördlichen sowie nordöstlichen Randbereich verlaufenden Erschließungsweg vor, samt einem Stich zur südlicher gelegenen Transformatorstation.

Die Neuanlage von Wegen ist Innerhalb des Sondergebiets ausschließlich geschottert mit wassergebundener, unversiegelter Decke zulässig. Wassergebundene Wegedecken sind dauerhaft wasser- und luftdurchlässig und haben einen positiven Einfluss auf das lokale Mikroklima. Darüber hinaus wird keine neue Versiegelung geschaffen und die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser werden reduziert.

Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.1):

„Dauerhafte Zuwegungen sind in Form von geschotterten Wegen mit wassergebundener, unversiegelter Decke auszuführen.“

Diese Anforderung gilt auch für den geplanten Reitweg.

Es ist darüber hinaus vorgesehen, nach Umsetzung der Planung die Photovoltaikanlagen durch eine örtliche Einfriedung vor Vandalismusschäden zu schützen, die auf Höhe der festgesetzten Baugrenze verläuft.

Um die Barrierewirkung der Zaunanlage für Mittel- und Großsäuger zu vermeiden bzw. weitestgehend zu reduzieren, ist eine Einfriedung auf der Fläche des Sondergebiets lediglich als Hecke oder durchlässige Zaunanlage ohne Sockelmauer zulässig. Über der Geländeoberfläche ist darüber hinaus ein Freihalteabstand von mindestens 0,20 m als Kleintierdurchlass einzuhalten. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.2):

Einfriedigungen sind im Sondergebiet nur als Hecke oder durchlässiger Zaun ohne Sockelmauer zulässig. Über der Geländeoberfläche ist ein Freihalteabstand von mindestens 20 cm freizuhalten.

Allseitig entlang der Randbereiche des Sondergebiets verlaufen Knickstrukturen. Diese stellen gesetzlich geschützte Biotope dar und sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

Zum Erhalt des Charakters und des Aufbaus der Knicks sind Lücken mit Bäumen und Sträuchern zu schließen. Alle acht bis zehn Jahre sind die Knicks unter Erhalt der Bäume auf Stock zu setzen. Abgängige Bäume und Sträucher sind durch gleichwertige Ersatzpflanzungen zu kompensieren. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.3):

„Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen dem Erhalt der gemäß § 21 LNatSchG gesetzlich geschützten Knicks sowie der Schaffung vorgelagerter Knickschutzstreifen. Der Knickwall mit Gehölzen ist dauerhaft zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln. Lücken mit Bäumen und Sträuchern sind zu schließen sowie Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhalt von Bäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“

Zum Schutz der Knickstrukturen der Seite des Sondergebiets ist ein 5 m breiter Knickschutzstreifen von jeglicher Versiegelung wie Bebauung, Lagerflächen, Transformatorstationen etc. freizuhalten und zu pflegen. Die Knickschutzstreifen sind in die insgesamt 8 bzw. 9 m breiten Maßnahmenflächen einbezogen. Die Baugrenze im Sondergebiet hält einen Abstand von weiteren 5 m zum Knickschutzstreifen ein. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.4):

„Im Knickschutzstreifen sind bauliche Anlagen nicht zulässig.“

Durch die Anlage der Solarmodule findet im Sondergebiet eine Umwandlung von Acker in eine wiesenartige Vegetation bzw. naturnahe Grasfluren statt. Dies hat eine deutliche Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt im Vergleich zur derzeitigen Nutzung als Acker zur Folge.

Die unversiegelten Flächen sowie die Knickschutzstreifen sind als wiesenartiges Grünland unter der Verwendung einer autochthonen, standorttypischen, blütenreichen Saatgutmischung anzulegen und als Extensivgrünland zu entwickeln sowie durch Beweidung mit Schafen (maximal 0,5 Großvieheinheiten / ha) oder Mahd zu pflegen. Auch die Knickschutzstreifen sind als blütenreiche Saumstreifen als extensives Grünland zu entwickeln und die ackerbauliche Nutzung aufzugeben.

Die Umwandlung der bisher als Acker genutzten Flächen zu Extensivgrünland hat einen positiven Effekt auf die Schutzgüter Boden und Wasser, da dies mit einem verminderten Dünger- und Pestizideintrag verbunden ist. Die Nutzung der offenen Fläche als Extensivgrünland schafft außerdem Entwicklungsmöglichkeiten für verschiedene Pflanzenarten.

Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.5):

„Die Knickschutzstreifen innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie die unversiegelten Flächen der Sondergebiete sind als Extensivgrünland zu entwickeln und durch Beweidung mit Schafen (maximal 0,5 Großvieheinheiten / ha) oder Mahd zu pflegen. Es ist eine autochthone, standorttypische, blütenreiche Saatgutmischung zu verwenden. Eine Beweidung ist ab dem 15.06. zulässig. Eine Mahd ist ab dem 01.07. durchzuführen. Das Mahdgut ist vollständig abzufahren. Pflegeumbrüche, Walzen, Schleppen und der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sind untersagt.“

Für Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern als Ersatz für abgängige Gehölze sind standortgerechte heimische Laubgehölze gemäß der Pflanzliste zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.

Die Nutzung standortgerechter und heimischer Gehölze generiert Lebensraumstrukturen und Ersatzlebensräume für Vögel und andere Tiere der Feldflur, die dort Brutmöglichkeiten, Schutz und Nahrung vorfinden. Darüber hinaus wird der lokale Artenreichtum gefördert.

Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 16 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen.

Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.6):

„Für anzupflanzende Bäume und Sträucher in den Knicks sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten gemäß Pflanzliste zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm und großkronige Bäume einen Stammumfang vom mindestens 20 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Sträucher sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze in einer Pflanzgröße von mindestens 60 cm zu verwenden.“

Folgende Pflanzenliste findet Anwendung :

  • Apfel (Malus sylvestris)
  • Sand-Birke (Betula pendula)
  • Birne (Pyrus communis)
  • Stiel-Eiche (Quercus robur)
  • Esche (Fraxinus excelsior)
  • Feldahorn (Acer campestre)
  • Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus)
  • Hasel (Corylus avellana)
  • Holunder (Sambucus nigra)
  • Hundsrose (Rosa canina)
  • Schlehe (Prunus spinosa)
  • Weißdorn (Crataegus monogyna)

Derzeit sind im Plangebiet noch keine Versorgungsleitungen vorhanden. Zur Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist bei der geplanten Anlage von Versorgungsleitungen eine Führung außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen notwendig und es ist darüber hinaus ein Schutzabstand von 2 m einzuhalten.

Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 3.7):

„Im Kronentraufbereich von Bäumen zuzüglich eines Schutzabstandes von 2 m sind Versorgungsleitungen nicht zulässig.“

Aus Gründen des Artenschutzes sind die Module so zu beschichten, dass Sie nicht stark reflektieren (Nr. 3.8):

Die Photovoltaik-Module sind mit einer Anti-Reflexionsbeschichtung zu versehen.“

Eine solche Anti-Reflexionsbeschichtung verbessert zudem den Wirkungsgrad, indem Lichtreflexionen minimiert werden und damit auch Einstrahlungsverluste minimiert werden.