9.4.1 Vermeidung, Schutz und Minimierung
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter.
- Dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden wird entsprochen, indem die geplante Nutzung an einem Standort erfolgt, an dem bauliche Anlagen und Erschließungsflächen bereits vorhanden sind hinsichtlich lärmintensiver Nutzung vorgeprägt ist. Es werden nur geringe bauliche Erweiterungen zugelassen.
- Es wird ein auch in Bezug auf das Landschaftsbild bereits entsprechend vorgeprägter Bereich in Anspruch genommen. Zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird zudem die Höhe der Gebäude auf 6,5 m bzw. bei dem Sozialgebäude auf 9,0 m über Gelände begrenzt.
- Es wurde ein Nutzungskonzept entwickelt, das notwendige Waldeingriffe wesentlich reduziert.
- Mögliche Auswirkungen durch eine Unterschreitung des Waldabstandes wurden durch umfangreiche Festsetzungen minimiert.
- Eingriffe in sonstige gesetzlich geschützte Biotope erfolgen nicht und werden insoweit verhindert. Die Biotopstrukturen werden arrondierend in Grünflächen eingebettet (Schutzgrün).
- Nächtliche Beleuchtung ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Folgende artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG umzusetzen: