9.3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden zunächst in der folgenden Tabelle für jedes Schutzgut kurz dargestellt und anschließend in einer Gesamtprognose zusammengefasst.
Tab.: Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung
Umweltauswirkungen | Grad der Beeinträchtigung | |
Biotope, Tiere, Pflanzen, Biol. Vielfalt Natura-2000-Gebiete | Inanspruchnahme von Freifläche geringer bis allgemeiner Bedeutung Beeinträchtigung durch die Planung | + O |
Boden Fläche | Beeinträchtigung von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelung Inanspruchnahme von Freifläche | + + |
Wasser | Beeinträchtigungen des Bodenwasserhaushaltes | + |
Klima, Luft | Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch Flächenversiegelung | + |
Landschaft | Sondergebiete umgeben von Waldbeständen Vorbelastung durch bestehende Bebauung | O |
Mensch: | ||
Erholungseignung | Plangebiet nicht öffentlich zugänglich | O |
Immissionen | Schallimmissionen, Vorbelastung angrenzende Schießanlage | + ++ |
Kultur-, Sachgüter | Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern | O |
Wechsel- wirkungen | Verstärkung von erheblichen Auswirkungen | O |
+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., O keine Beeintr.
Die Bestandsaufnahme der Schutzgüter und die Beschreibung der Umweltauswirkungen zeigen, dass von der Flächeninanspruchnahme Flächen von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz betroffen sind. Das Schutzgut Boden wird dort, wo die Flächen versiegelt werden, erheblich beeinträchtigt. Insgesamt besteht durch den geringen Umfang der zusätzlichen Versiegelungen jedoch nur eine geringe Beeinträchtigung.
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Tiere durch Lärmimmissionen bzw. Bewegungen von Menschen aus der Nutzung für BOS-Übungen und der Lagernutzung werden auch in der Gesamtbelastung nicht im erheblichen Bereich liegen. Insgesamt bleiben sie deutlich hinter der Vorbelastung aus der Standortschießanlage zurück.
Aufgrund der umgebenden Waldbestände sind erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Landschaftsraumes nicht zu befürchten.
Zur Minimierung der Auswirkungen auf geschützte Tierarten sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu treffen.
Darüber hinaus gehen von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus.