Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Schutz- und Pflegemaßnahmen für geschützte Biotopflächen „Nasswiese“

Die an drei Stellen im nördlichen Bereich des Plangebietes vorhandenen Nassgrünlandflächen sind als Biotop "seggen- oder binsenreiche Nasswiese" gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt und in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet.

Diese Flächen sind einmal jährlich zu mähen, um eine Verbuschung durch Gehölzaufwuchs zu vermeiden. Mehr als einmal pro Jahr sollte nicht gemäht werden, damit die Erhaltung der bestehenden Vegetationszusammensetzung gewährleistet ist. Die Mahd hat zwischen dem 01.09. und dem 28. / 29.02. des Folgejahres zu erfolgen. Das Mähgut ist abzuräumen.

Darüber hinaus ist eine Bearbeitung der Flächen, ein Entwässern sowie das Düngen oder Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig. Die Flächen dürfen weder als Lagerfläche noch als Übungsfläche genutzt werden.

Als Puffer der gesetzlich geschützten Biotope wurde zentral im Bereich des Sondergebietes 1 eine private Grünfläche –Schutzgrün- festgesetzt, um den Biotopverbund zu bewahren und die BOS-Nutzungen stärker auf die bereits erschlossenen Bereiche zu bündeln. Das Aufstellen von Containern in diesen Bereichen ist nicht zulässig.

9.4.2 Ausgleich

Mit Umsetzung der Planung verbleiben bei Berücksichtigung der Vermeidung und Verminderung erhebliche Beeinträchtigungen im Schutzgut Boden / Fläche, die auszugleichen sind (vgl. Kap. 9.2.2).

Dies bezieht sich auf die zulässige Errichtung von Stellwänden und Containern in den Sondergebieten. Die Flächengröße der betroffenen Fläche im Bebauungsplan Gaushorn Nr. 1 beträgt 1.000 m2. Die Flächengröße der betroffenen Fläche im Bebauungsplan Welmbüttel Nr. 8 beträgt 400 m2.

Die Ausgleichsmaßnahmen für beide Bebauungspläne erfolgen Geltungsbereich des Bebauungsplans Gaushorn Nr. 1. Die Eingriffs- und Ausgleichsermittlung erfolgt daher im Zusammenhang. Insgesamt wird 1.400 m2 Fläche vollversiegelt.

Für das Sozialgebäude ergeben sich gegenüber dem Bestand von 440 m² bei einer GR von 500 m² geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten. Durch den Rückbau der Hundezwingeranlage wird diese geringfügige zusätzliche Versiegelung hinreichend kompensiert.

Die Ausgleichsermittlung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Umwelt und ländliche Räume (vom 09. Dezember 2013 – IV 268/V 531 – 5310.23 - ‚Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht’).

Gemäß Anlage zum Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sind bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für Natur und Landschaft bei Vollversiegelung (VV) Flächen im Verhältnis 1 : 0,5 aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen).

Insgesamt wird in beiden Bebauungsplänen zusammen mit Umsetzung der Planung eine Fläche von 1.400 m² zusätzlich versiegelt, die mit dem Faktor 0,5 auszugleichen ist.

Daraus ergibt sich ein Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen in der Größenordnung von 700 m2.

Der Ausgleich soll innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn im südwestlichen Bereich des Plangebietes südlich des Zufahrtsbereiches durchgeführt werden. Die Fläche ist insgesamt 1.080 m² groß. Sie ist unbestockt und weist allgemeine Bedeutung für Natur und Landschaft auf.

Die Fläche ist in Norden durch einen Graben, im Osten durch eine Böschungskante, im Süden durch Wald und im Westen durch einen Wachgang, der als solcher erhalten werden soll, begrenzt. Es handelt sich bei der Fläche im Biotoptyp um mäßig-artenreiches Wirtschaftsgrünland. Aufgrund der Biotopwertigkeit im Ausgangszustand kann die Fläche zu 67 % auf den Ausgleich angerechnet werden. Dies ergibt eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 710 m².

Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll durch Aushagerung zu einer ‚nährstoffarmen, artenreichen Mähwiese‘ entwickelt werden. Die hierzu notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werden im Folgenden dargestellt.

Der erforderliche Ausgleich im Umfang von 700 m2 wird dadurch ausreichend erbracht.

Maßnahmenfläche „nährstoffarme, artenreiche Mähwiese“

Die im südwestlichen Bereich des Plangebietes gelegene und entsprechend festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll durch Aushagerung zu einer ‚nährstoffarmen, artenreichen Mähwiese‘ entwickelt werden.

Die Entwicklungspflege der Wiesenfläche erfolgt durch jährlich zwei Mahdgänge, jeweils mit Abräumen des Mahdgutes (kein Mulchen). Die erste Mahd wird ab dem 21.6. durchgeführt. Die zweite Mahd erfolgt nach einer mindestens 8-wöchigen Nutzungspause, d.h. frühestens Mitte August bis spätestens Ende Oktober.

Das Mähgut ist abzuräumen. Die Lagerung von Mahdgut auf den Flächen ist nicht gestattet. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist auf der Wiesenfläche nicht zulässig. Die Wiesenfläche wird als Dauergrünland entwickelt, d.h. Grünlandumbruch ist nicht zulässig. Eine Bearbeitung der Flächen einschließlich Walzen und Schleppen ist im Zeitraum vom 1. März bis 20. Juni nicht zulässig.