Die zulässige Grundfläche wird entsprechend der Größe der jeweiligen Gebäude festgesetzt. Die Verkehrsflächen sind vorhanden. Durch Aufrunden ergeben sich ggf. geringfügige Überschreitungen der tatsächlichen Gebäudegröße. Diese sind vernachlässigbar und werden nicht gesondert ausgeglichen.
Für das Sozialgebäude ergeben sich gegenüber dem Bestand von 440 m² bei einer GR von 500 m² geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten. Durch den Rückbau der Hundezwingeranlage wird diese Maßnahme hinreichend kompensiert.
Es ist die Aufstellung von Containern zu Kulissenzwecken beabsichtigt. Die Container werden nicht fest installiert und sind jederzeit ortsveränderlich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sie längerfristig an einer Stelle stehen. Es handelt sich insoweit nicht um Fliegende Bauten sondern um bauliche Anlagen, die einen Eingriff darstellen und ausgleichspflichtig sind.
Für die Aufstellung von Containern wird eine Grundfläche von 1.000 m² zusätzlich berücksichtigt. Mit dieser Grundfläche sind auch mögliche sonstige Nebenanlagen berücksichtigt.
Bei Umsetzung der Planung sind damit Beeinträchtigungen im Schutzgut Boden zu erwarten, da Flächen neu versiegelt werden können, die sich derzeit noch nicht in Nutzung befinden bzw. unbebaut sind. Demnach sind Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Die Ausgleichsermittlung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Umwelt und ländliche Räume (vom 09. Dezember 2013 – IV 268/V 531 – 5310.23 - ‚Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht’).
Gemäß Anlage zum Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sind bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für Natur und Landschaft bei Vollversiegelung (VV) Flächen im Verhältnis 1 : 0,5 und bei Teilversiegelung (TV) im Verhältnis 1 : 0,3 aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen).
Insgesamt wird mit Umsetzung der Planung eine Fläche von 1.000 m² zusätzlich versiegelt, die mit dem Faktor 0,5 auszugleichen ist. Entsprechend wird für die Maßnahmen im Bereich der Gemeinde Welmbüttel eine Ausgleichsfläche von 500 m² benötigt.
In der Gemeinde Welmbüttel dürfen analog Container bis zu einer Grundfläche von 400 m² aufgestellt werden. Mithin wird ein Ausgleich von 200 m² erforderlich.
Insgesamt sind insoweit durch den Vorhabenträger 700 m² Ausgleichsfläche bereit zu stellen. Der Ausgleich soll innerhalb des Plangebietes südlich des Zufahrtsbereiches angelegt werden. Die Fläche ist insgesamt 1.080 m² groß. Sie ist unbestockt und weist allgemeine Bedeutung für Natur und Landschaft auf.
Die Fläche ist in Norden durch einen Graben, im Osten durch eine Böschungskante, im Süden durch Wald und im Westen durch einen Wachgang, der als solcher erhalten werden soll, begrenzt. Es handelt sich bei der Fläche gemäß Biotoptypenplan um mäßig-artenreiches Wirtschaftsgrünland. Aufgrund der Biotopwertigkeit kann die Fläche zu 66 % auf den Ausgleich angerechnet werden. Dies ergibt eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 710 m².
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll durch Aushagerung zu einer ‚nährstoffarmen, artenreichen Mähwiese‘ entwickelt werden. Die hierzu notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen werden im Umweltbericht unter Ziffer 9.4.2 vertiefend beschrieben. Auf diesen wird insoweit verwiesen.
Waldeingriff und Neuaufforstung werden parallel zur öffentlichen Auslegung nach Landeswaldgesetz gesondert beantragt. Es verbleiben im Plangebiet Neuwaldflächen, die für den Waldausgleich anderer Projekte zur Verfügung gestellt werden können.