Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

Baumfällungen

Ausschlussfrist und Kontrolle auf Höhlungen

Bei der Beseitigung von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist zum Schutz von Gehölzbrütern und von Fledermäusen die gesetzliche Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung einzuhalten.

Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten. Zu fällende Bäume mit mehr als 0,3 m Stammdurchmesser in Brusthöhe sind auf Baumhöhlen zu untersuchen. Ggf. vorhandene Baumhöhlen wären vor der Fällung durch eine fachlich geeignete Person mittels Endoskops im Inneren auf Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren.

Sollte eine Quartiersnutzung durch Fledermäuse festgestellt werden, wäre die Fällung des entsprechenden Baumes ggf. zeitlich zu verschieben. Die für den Artenschutz zuständige Untere Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen ist in diesem Fall umgehend zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Bauzeitenregelung

Zum Schutz von gebäudebewohnenden Vogelarten wird eine Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen an Gebäuden, wie Instandsetzungen an den Außenseiten und Dächern oder die Erweiterung des Sozialgebäudes, empfohlen.

Die Baumaßnahmen sind in den Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar zu legen. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Jungtiere der potenziell betroffenen Vogelarten.

Es wird davon ausgegangen, dass ab dem Beginn die Abrissarbeiten zeitnah fortgesetzt werden und es damit zu regelmäßigen Störungen kommt, so dass sich Tiere der potenziell betroffenen Arten nicht während des Abrisses innerhalb der Gebäude ansiedeln werden.

Alternativ können Baumaßnahmen innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis Ende September begonnen werden, wenn zuvor bei einer Begehung durch eine fachkundige Person festgestellt wird, dass in bzw. an den Gebäuden keine Brutgeschäfte von Vögeln stattfinden oder begonnen werden.

Zusammenfassend sind im Ergebnis der Betrachtung potenziell betroffener, europäisch besonders oder streng geschützter Arten und der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei Umsetzung der Bauleitplanung folgende Maßnahmen erforderlich:

- bei Baumfällungen: Beachten der gesetzlichen Ausschlussfrist und Kontrolle stammstarker Bäume auf Höhlungen,

- Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen an Gebäuden.

Bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht eintreten werden.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) werden nicht erforderlich.

3.4.3 FFH-Verträglichkeit

Der Geltungsbereich der Bauleitpläne Gaushorn und Welmbüttel liegt in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes „Wald bei Welmbüttel“ (DE-1721-301). Die Geltungsbereichsgrenze verläuft im südöstlichen Bereich direkt am FFH-Gebiet.

FFH-Gebiete sind Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 (2) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, abgekürzt FFH-Richtlinie). Sie bilden zusammen mit EU-Vogelschutzgebieten das europäische Naturschutzgebietsnetz „Natura 2000“.

Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie bilden mit ihrem Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und ihren Artenschutzbestimmungen für den Naturschutz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz. Die beiden Richtlinien dienen damit dem Ziel, den sowohl von der Europäischen Union als auch von den Mitgliedstaaten in der Konvention über biologische Vielfalt (Rio 1992) beschlossenen Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen umzusetzen.

Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Bundesnaturschutzgesetz).

Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Die Verträglichkeitsuntersuchung ist der Begründung als Anlage 10.5 beigefügt.

In der Verträglichkeitsuntersuchung Natura 2000 zum Vorhaben, das über den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Welmbüttel und den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn bauleitplanerisch vorbereitet wird, werden die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte FFH-Gebiet DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ untersucht.

Die Bebauungspläne im Gebiet des ehemaligen Bundeswehrlagers werden mit dem Planungsziel aufgestellt, das Gebiet für Trainingseinheiten für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zur Verfügung zu stellen und bestehende Lagerhallen teilweise nachzunutzen.

Das Vorhaben wurde im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich seiner Wirkungen auf das FFH-Gebiet charakterisiert. Das FFH-Gebiet wird dort mit den Erhaltungszielen und den wertgebenden Lebensraumtypen beschrieben.

Durch die geplanten Nutzungen sind betriebsbedingt akustische und optische Wirkungen durch Lärm, durch Bewegung von Menschen und durch Kfz-Verkehr zu erwarten.

Als Vorbelastung wird die benachbarte Standortschießanlage der Bundeswehr einbezogen, bei der im regelmäßigen Betrieb scharfe Munition verwendet wird. Die dadurch entstehenden Schallemissionen liegen deutlich über dem Niveau der Schallemissionen des Vorhabens. Durch Waldbestand und die Böschungskante zum Schutzgebiet werden die Vorhabenswirkungen teilweise abgeschirmt.

Die Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und wertgebenden Lebensräume des FFH-Gebietes nicht zu erwarten sind. Die Erheblichkeitsschwelle wird in keinem der Wirkfaktoren erreicht.

Weitere Planungsvorhaben, die im Zusammenwirken mit der Umsetzung der Bauleitplanung eine Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im untersuchten Bereich verursachen könnten, sind zurzeit nicht vorgesehen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile des FFH-Gebietes DE-1721-301 „Wald bei Welmbüttel“ werden nicht prognostiziert.