Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Grünordnung

Das Plangebiet ist durch die vorhandenen Erschließungsstrukturen und Gebäude geprägt. Weiteres konstituierendes Element ist Wald. Nördlich bzw. westlich des Plangebietes befindet sich die Standortschießanlage der Bundeswehr. Hier erfolgen regelmäßig Übungen der Bundeswehr. Nördlich und östlich grenzen Flächen der Gemeinde Welmbüttel an, die mit dem Bebauungsplan Nr. 8 verbindlich überplant werden. Weiter nördlich schließen landwirtschaftliche Flächen an, weiter östlich liegen Waldflächen.

Südöstlich befindet sich der Norderwohld, der gleichzeitig als FFH-Gebiet 1721-301 ausgewiesen ist. Südwestlich außerhalb des FFH-Gebietes befinden sich Aufforstungsflächen, im Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet.

Auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die Biotoptypenkarte liegt als Anlage 10.3 bei. Neben den Siedlungs- und Waldflächen dominiert mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland. Dieses weist unterschiedliche Sukzessionsstadien auf und ist in untergeordneten Teilen auch bestockt.

Zentral im SO 1 liegt für tiefer gelegenen Stellen mäßig nährstoffreiches Nassgrünland vor. Diese gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten.

Die randlich zu den Straßen und Fahrbahnen liegenden Flächen sowie die Gräben außerhalb des Waldes werden als private Grünflächen –Schutzgrün- festgesetzt.

Zentral im Sondergebiet 1 sowie am Nordrand des Plangebiets wurden die oben stehenden gesetzlich geschützten Biotope als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Bestand –Biotop- nachrichtlich übernommen.

Die Biotopstrukturen haben sich in Senken entwickelt. Eine intensivere Nutzung ist aufgrund des feuchten Untergrundes nicht wahrscheinlich und im Übrigen unzulässig. Die Biotope sind jährlich zu mähen, um den Biotopstatus zu erhalten. Andernfalls werden Sie verbuschen.

Als Puffer der gesetzlich geschützten Biotope wurde zentral im Bereich des Sondergebietes 1 eine private Grünfläche –Schutzgrün- festgesetzt, um den Biotopverbund zu bewahren und die BOS-Nutzungen stärker auf die bereits erschlossenen Bereiche zu bündeln. Das Aufstellen von Containern in diesen Bereichen ist nicht zulässig.

Die vom Sondergebiet 2 umrahmten Grünflächen sind von befestigten Wegen durchzogen. Die Wege sollen zu Übungszwecken erhalten bleiben. Die Grünflächen werden deshalb als private Grünflächen –Parkanlage- festgesetzt. Sie gehören teilweise zum Wald nach Landeswaldgesetz.

3.4.1 Wald und Waldabstand

Wesentliche Teilflächen des Plangebietes sind Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorgaben der Unteren Forstbehörde. Gemäß Biotoptypenkarte handelt es sich durchgängig um ‚sonstigen Laubwald auf bodensauren Standorten‘ (WLy).

Nach den Unterlagen der Forstbehörde wurde eine ehemalige Wegeverbindung im Bereich des ehemaligen Hundezwingers (Verlängerung Holzweg) nicht als Wald kartiert. Der Weg ist jedoch nicht mehr vorhanden. Die Flächen wurden insoweit ebenfalls dem Wald zugeordnet. Der Bereich des Hundezwingers nebst Gehege wird zurückgebaut.

Der vom Sondergebiet Nr. 2 umschlossene Waldbereich enthält befestigte Wege, die erhalten werden sollen und als private Grünfläche -Parkanlage- festgesetzt werden. Die Wege gehören zum Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes.

Südlich des Sondergebietes 1 ist der Wald bis an die südwestliche Plangebietsgrenze heran durch eine Grünlandfläche unterbrochen. Diese wird als mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland (GYy) qualifiziert. Auf der Fläche sollen Waldflächen neu angelegt werden. Die Neuwaldflächen müssen zum vorhandenen Gebäudebestand einen Abstand von mindestens 30 m einhalten (Waldabstand).

Der Antrag auf Aufforstung der Flächen wird parallel zur öffentlichen Auslegung bei der Unteren Forstbehörde gestellt. Die Neuwaldflächen umfassen eine Fläche von 6.500 m². Die mit der Planung induzierten Waldeingriffe sollen hier kompensiert werden. Darüber hinaus stehen weitere Neuwaldflächen zum Ausgleich externer Maßnahmen zur Verfügung.

Mit Genehmigung durch die zuständige Behörde handelt es sich um Flächen nach dem Landeswaldgesetz. Als solche werden Sie nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Aufgrund des Waldabstandes nach § 24 LWaldG ist ein Waldeingriff nicht vollständig vermeidbar. Die Planung ist jedoch so ausgerichtet, dass Waldeingriffe sehr wesentlich vermieden werden können. Insbesondere wird auf eine Lagernutzung im Bereich des Sondergebietes Nr. 2 vollständig verzichtet.

Im Bereich des Sondergebietes Nr. 1 und der Hallen im Bereich des Sondergebietes Nr. 2 erfolgen nur redaktionelle Korrekturen des Waldrandes. Diese sind überwiegend mit der maßstabsbedingten Unschärfe der zur Verfügung gestellten Unterlagen begründet.

Zum Gebäudebestand im Südwesten von Sondergebiet 1 ist in Abstimmung mit der Forstbehörde ein Abstand von 20 m einzuhalten. Dies ergibt einen Abstand zwischen Graben und Wald von 2 m, der auch für die Grabenunterhaltung erforderlich ist. In diesem Bereich befinden sich keine Gehölzstrukturen.

Für die Hallen im Sondergebiet 2, die ausschließlich Übungszwecken der BOS-Einsatzkräfte dienen, ist ein Abstand von mindestens 3 m zum Waldrand einzuhalten. Auch in diesem Bereich erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Baumbestand ist nicht betroffen.

Zum Geräteschuppen ist aufgrund der damit verbundenen Nutzung ein Abstand von 20 m einzuhalten. Betroffen von der Waldumwandlung sind ein kleines Regenrückhaltebecken und wenige Sträucher.

Zum Sozialgebäude mit Aufenthaltsfunktion soll ein Waldabstand von 30 m eingehalten werden. In diesem Bereich sind von der Waldumwandlung einige Bäume betroffen. Der Gehölzbestand ist aus Brandschutzgründen dauerhaft zurückzuschneiden.

Insgesamt ergibt sich ein Umwandlungserfordernis von 1.910 m² (kartierter) Waldfläche. Die betroffenen Waldflächen sind nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Insgesamt sind insoweit 3.820 m² Neuwaldfläche bereit zu stellen.

Die Waldeingriffe finden im Abgrabungsbereich der Bundeswehr statt. Naturwald ist nicht betroffen. Negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Norderwohld‘ sind nicht erkennbar. Der Biotopverbund ist durch die geringfügigen Eingriffe nicht gefährdet und wird im Übrigen durch die Neuwaldpflanzungen überkompensiert. Die Umwandlung ist zur Sicherung der Planungsziele im öffentlichen Interesse geboten.

Mit Planungsgespräch vom 30.04.2019 wurden aufgrund der minimierten Waldeingriffe weitergehende Bedenken gegen eine Waldumwandlung seitens der UNB zurückgestellt.

Der Waldabstand von 30 m gemäß § 24 (1) LWaldG wurde nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

In den Sondergebieten 1 und 2 sind Gebäude und bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise innerhalb des Waldabstandes liegen, zulässig, sofern die Baustoffe mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sind. Die Gebäude der Bundeswehr erfüllen diese Voraussetzungen.

Nach Maßgabe der Unteren Bauaufsicht darf hier in den Gebäuden durch eingelagerte Güter eine maximale Brandlast von 300 MJ/m² nicht überschritten werden. Auf den Umstand, dass Lagergüter kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB darstellen, wurde diesseits hingewiesen.

Gebäude mit Lagernutzung sollen nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde einen Abstand von mindestens 20 m zum Waldrand einhalten. Ausnahmsweise sind jedoch Bestandsgebäude im Sondergebiet 1 bei weniger als 20 m Waldabstand innerhalb der festgesetzten Baulinien zulässig, wenn die Gebäude über keine Öffnung zur waldzugewandten Seite verfügen und forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen. Für die betroffenen Bestandsgebäude trifft dies insoweit zu.

Ausnahmsweise sind Heizungsanlagen und Nebenanlagen auch innerhalb des Wald-abstandes zulässig, wenn forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen.

Ausnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigungen gesondert zu beantragen. Sie sind zu genehmigen, soweit die planungsrechtlichen Voraussetzungen (wie vorstehend) vorliegen.

3.4.2 Artenschutz

Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten bei Realisierung der Planung erforderlich. Hierzu wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt, der den Unterlagen als Anlage 10.4 beiliegt.

Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Auswirkungen der Planung, die sich, ausgehend vom aktuell vorhandenen Zustand des Plangebietes, aus der Umsetzung der Bebauungspläne ergeben. Als Plangebiet werden dabei im Fachbeitrag die Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne der Gemeinden Welmbüttel und Gaushorn als zusammenhängendes Gebiet beschrieben.

Im vorliegenden Fachbeitrag wird für das Plangebiet eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von europäischen Vogelarten vorgenommen.

Als Grundlage dient zum einen die Erfassung der Biotop- und Habitatausstattung im Bereich des Plangebietes durch mehrere Ortsbegehungen. Zudem werden die Angaben des LLUR-Artkatasters zum Artenvorkommen (Anfrageantwort des LLUR vom 05.02.2018) sowie weitere Quellen und Literatur zur Verbreitung und Ökologie relevanter Arten genutzt.

Die Auswirkungen des Vorhabens werden gemäß Bauleitplanung dargestellt und daraus eine mögliche Betroffenheit der Arten abgeleitet (Relevanzprüfung). Für potenziell betroffene Arten wird geprüft, inwieweit bei der Umsetzung der Planung die artenschutzrechtlichen Vorschriften berührt werden und Verstöße vermieden werden können.

Im Ergebnis der Relevanzprüfung sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorgenommen.

Für die weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besteht keine Relevanz, da diese im Ergebnis der Relevanzprüfung von der Planung nicht betroffen sind.

Aus der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ergeben sich folgende Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung.