8.1.2.5. Fledermäuse
„Für die Gruppe der Fledermäuse ist anzunehmen, dass insbesondere die Waldrandbereiche als Jagdhabitate und Flugrouten von Arten wie Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus genutzt werden. Diese Arten nutzen auch lineare Strukturen wie Knicks als Flug- routen zwischen Quartieren und Jagdhabitaten.
Quartiervorkommen in Altbäumen sind für baumbewohnende Arten wie Zwerg- und Mückenfledermaus, Braunes Langohr und Wasserfledermaus innerhalb der an das Plangebiet angrenzenden Waldbestände nicht auszuschließen. Als Ergebnis der Höhlenbaumkartierung lässt sich festhalten, dass die wenigen alten Eichen innerhalb des Plangebietes hingegen keine als Quartier geeignete Höhlen oder Spalten aufweisen“.
Nach Auswertung der Daten, muss eine Konfliktanalyse der spezifischen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags unter den europäisch geschützten Arten ausschließlich für Brutvogelarten zu betrachten sind.