9.4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei der Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten im Rahmen der Umweltprüfung sind gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Um aufzuzeigen, welche Flächen derzeit noch unbebaut sind und sich für eine Nachverdichtung eignen, wurde im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung eine Baulückenkartierung erarbeitet7.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zunächst unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Bereich rechtskräftiger Bauleitpläne oder sonstiger Satzungen sowie Baulücken im baulichen Zusammenhang gemäß § 34 BauGB aufgenommen.
Hierauf basierend wurden die bestehenden Rahmenbedingungen, welche die Bebaubarkeit einschränken könnten, analysiert und bewertet. So stehen beispielsweise einzelne potenzielle Baulücken aufgrund der bestehenden privaten Nutzungen der Eigentümer (z.B. aktive Nutzung als Garten) zunächst nicht für eine Bebauung zur Verfügung.
Im Ergebnis der Baulückenkartierung steht in der Gemeinde Siebeneichen derzeit eine realistisch bebaubare Baulücke zur Verfügung, welche dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen gemäß Landesentwicklungsplan gegenzurechnen ist. Weiterhin wird in der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Wohnbaufläche nördlich und östlich des Büchener Weges dargestellt. Sie ist etwa 1,93 ha groß und könnte bei einer Bebauung mit Einfamilienhäusern etwa 17 Wohneinheiten Platz bieten. Demnach wäre mit Entwicklung der Wohnbauflächen gemäß Darstellung in der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes die wohnbauliche Entwicklungsquote für die Gemeinde Siebeneichen mehr als erschöpft.
Die Gemeinde hat sich jedoch mit Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes dazu entschlossen diese Wohnbaufläche zurück zu nehmen bzw. hier (wieder) eine Fläche für die Landwirtschaft darzustellen.
Dadurch verbleibt der Gemeinde wieder ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von bis zu 11 Wohneinheiten bis 2036.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen 11 Wohneinheiten in Einzel-/Doppelhausbebauung entwickelt werden, so dass der nach Abzug des Ergebnisses der Baulückenkartierung verbleibende wohnbauliche Entwicklungsrahmen von 11 Wohneinheiten bis 2036 eingehalten wird.