9.5.2. Sachgerechter Umgang mit Abfällen
Da der Bebauungsplan Nr. 3 im Westen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche zu überbauen, entstehen keine zu entsorgenden Abfälle aus Abrissarbeiten. Im Bereich des östlich gelegenen ehemaligen Freibades hingegen ist unter anderem mit dem Abriss des Wohncontainers und des Umkleidegebäudes mit zu entsorgenden Abfällen zu rechnen. Weitere Abfälle werden bei der baulichen Umsetzung der Planung entstehen. Es ist davon auszugehen, dass alle geltenden gesetzlichen / abfallrechtlichen Vorschriften bei der Durchführung der baulichen Maßnahmen eingehalten werden. Hier greifen die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebene (Bau- oder BImSchG-Genehmigung).
Zu Art und Umfang der Abfälle, die nach Umsetzung der Planung, bei der Nutzung des Wohngebietes und der Kindertagesstätte anfallen werden, wird auf der Ebene des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes keine Aussage getroffen. Es ist davon auszugehen, dass die umweltschonende Beseitigung und Verwertung von entstehenden Abfällen durch die bestehenden fachgesetzlichen Regelungen sichergestellt werden.