Planungsdokumente: Erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes Barsbüttel 2025 der Gemeinde Barsbüttel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Schutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete werden entsprechend der Kartierung des Kreises Stormarn dargestellt (Abb. 42). Nahezu das komplette Gemeindegebiet außerhalb der bestehenden bebauten Siedlungsflächen ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Abb. 53: Landschaftsschutzgebiete im Kreis Stormarn – Gemeinde Barsbüttel

Naturschutz

In Barsbüttel selbst befindet sich kein Naturschutzgebiet, allerdings grenzt das NSG Stapelfelder Moor im Norden an die Gemeindegrenze.

(Grund-)Wasserschutz

Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden (in Schleswig-Holstein gem. § 4 Abs. 1 Landeswassergesetz durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Wasserbehörde). Rechtsgrundlage dafür ist § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes sowie das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Wasserschutzgebiete sind von den Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu unterscheiden. Zum Schutz können verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt werden, in denen unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen gelten.

Das 3.626 ha große Wasserschutzgebiet (WSG) „Glinde“ wurde zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde im Jahr 1985 festgesetzt (Änderung: 1993). Das WSG gliedert sich laut § 1 Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde (Wasserschutzgebietsverordnung Glinde) vom 30. Juli 1985 in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Der Bereich innerhalb der Gemeindegrenze von Barsbüttel ist der weiteren Schutzzone (Zone III) zuzuordnen.Es ist die Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.

Abb. 54: Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Barsbüttel

Laut § 2 Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom 30. Juli 1985 ist in der Zone III verboten:

  1. Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,
  2. Abfallbeseitigungsplan oder Lagerplätze für Autowracks zu errichten oder wesentlich zu ändern,
  3. Friedhöfe zu errichten,
  4. Flugplätze oder Luftlandeplätze zu errichten,
  5. Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe ( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes) zu errichten oder wesentlich zu ändern,
  6. Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,
  7. wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,
  8. Kiesgruben mit Abfällen, Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,
  9. Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,
  10. Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,
  11. wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder
  12. Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.

6. Strategische Umweltprüfung

Vorhaben

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans beabsichtigt die Gemeinde Barsbüttel die im bisherigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1977 sowie seinen mehr als 30 Änderungen dargestellten Nutzungen in einer Gesamtschau neu zu ordnen. Gleichzeitig wird eine Regelung zum Umgang mit potenziellen Kiesabbauvorhaben angestrebt.

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurden in diesem Rahmen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt und deren Ergebnisse in diesem Umweltbericht dokumentiert.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Die Umweltprüfung wurde auf die Bereiche des Gemeindegebietes beschränkt, in denen durch die Darstellung im FNP wesentliche Umweltbelange berührt bzw. Umweltveränderungen vorbereitet werden. Dabei handelt es sich um folgende Planinhalte: mehrere potenzielle Wohnbauflächen in Barsbüttel-Ort (FW 1.4-1.43, FW 1.51-1.59,), zwei Flächen für den Gemeinbedarf, eine potenzielle Wohnbaufläche in Willinghusen (FW 2.51), eine Wohnbaufläche in Stemwarde (FW 3.51), die Rücknahme von bisher dargestellten Wohnbauflächen bei Willinghusen, die erstmalige Darstellung einer großen Grünfläche in Barsbüttel, die Entwicklung von Wald und die Darstellung von Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen.

Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung schutzgutweise zusammen, mit nachfolgend zusammengefassten Aussagen zu Schutzgebieten und –objekten, zur Eingriffsregelung, zur Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens sowie zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten.

Schutzgüter

Für die o.g. einzelnen Planbereiche werden der derzeitige Zustand der Umwelt anhand der einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet sowie die erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens dargestellt. Anschließend folgen Angaben zur Vermeidung bzw. Verringerung von Konflikten, soweit Aussagen hierzu auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung möglich sind.

Folgende Inhalte sind von Bedeutung:

Raumbeschreibung: Das Gemeindegebiet Barsbüttel umfasst vier Ortsteile. Die Landschaft zeigt sich als teilweise sehr knickreiche Agrarlandschaft mit sehr wenig Waldanteil. Zahlreiche übergeordnete Straßen teilen das Gemeindegebiet.

Als Schutzgebiete sind insbesondere die nahezu flächendeckenden Landschaftsschutzgebiete der vier Ortslagen zu nennen. Viele rechtlich gesicherte Ausgleichsflächen liegen im Gebiet verstreut. Als gesetzlich geschützte Biotope sind insbesondere die Knicks, in geringem Umfang Feuchtbiotope, Trockenbiotope und Gewässer zu nennen.

Bewertung: Soweit für eine Beurteilung notwendig, wurde für die vorgenannten Vorhabenbereiche der Zustand der Schutzgüter anhand einer zweistufigen Einteilung bewertet (allgemeine und besondere Bedeutung). In Kürze dargestellt sind Landschaftselemente besonderer Bedeutung nur kleinflächig bzw. als Einzelstrukturen anzutreffen.

Erhebliche Auswirkungen: Mit den planerischen Darstellungen in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans werden in Hinsicht auf eine städtebauliche Entwicklung größtenteils die bisher vorhandenen und genehmigten Nutzungen wiedergegeben. An vier Standorten werden bauliche Entwicklungen vorbereitet, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Weitaus deutlichere Auswirkungen werden durch die geplante Entwicklung von Waldflächen und die Darstellung einer potenziellen Kiesabbaufläche erwartet. Die folgende Auflistung gibt eine kurze Übersicht zu den zu erwartenden erheblichen Auswirkungen:

PlanungMögliche erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter
Bauliche Entwicklungen
Nördlicher Siedlungsrand Barsbüttel-Ort Wohnbauflächen (FW 1.41-1.43, FW 1.51-1.54), Fläche für GemeinbedarfVorteilhaft: Gegenüber der aktuellen Situation und gegenüber dem geltenden FNP kann neuer Wohnraum außerhalb der von Verkehrslärm belasteten Räume angeboten werden (Schutzgut Mensch). Nachteilig: Gegenüber der aktuellen Situation und gegenüber dem geltenden FNP werden sehr großflächige Versiegelungen von Böden, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Umfeld des Rähnbachs (Schutzgut Boden, Schutzgut Wasser) sowie die Überplanung von rund 1.500 m Knick (Schutzgut Pflanzen) ausgelöst.
Westlich Steinbeker Weg (Wohnbaufläche) FW 1.55Nachteilig: Gegenüber der aktuellen Situation und gegenüber den Möglichkeiten des geltenden FNP werden 1,8 ha extensive Wiesenflächen und Gehölzanpflanzungen mit Bedeutung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (Schutzgut Pflanzen, Schutzgebiete) überplant.
Östlich Steinbeker Weg Wohnbaufläche (FW 1.56)Ohne erhebliche Auswirkungen.
Westlich "Am AKKU" Wohnbaufläche (FW 1.57)Vorteilhaft: Gegenüber der aktuellen Situation und dem geltenden FNP können neue Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe zum Nahversorgungszentrum angeboten werden (Schutzgut Mensch). Nachteilig: Gegenüber der aktuellen Situation und gegenüber den Möglichkeiten des geltenden FNP werden 1 ha extensive Wiesenflächen und Gehölzanpflanzungen mit Bedeutung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (Schutzgut Pflanzen, Schutzgebiet) überplant.
Östlich "Am AKKU" Wohnbaufläche (FW 1.58, FW 1.59)Vorteilhaft: Gegenüber der aktuellen Situation und dem geltenden FNP können neue Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe zum Nahversorgungszentrum angeboten werden (Schutzgut Mensch). Nachteilig: Gegenüber der aktuellen Situation und gegenüber den Möglichkeiten des geltenden FNP werden 0,5 ha extensive Wiesenflächen und Gehölzanpflanzungen mit Bedeutung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (Schutzgut Pflanzen, Schutzgebiet) überplant. Zusätzlich wird möglicherweise eine Beseitigung von alten Eichen mit potenziellen Fledermausquartieren (Schutzgut Tiere) ausgelöst.
Südlich "An der Barsbek" Fläche für GemeinbedarfOhne erhebliche Auswirkungen.
Willinghusen Wohnbaufläche (FW 2.51)Ohne erhebliche Auswirkungen.
Stemwarde Wohnbaufläche (FW 3.51)Ohne erhebliche Auswirkungen
Nördlich von Willinghusen Rücknahme der Darstellung von WohnbauflächenOhne erhebliche Auswirkungen
Grünflächen
Grünflächen zwischen Ellerhoop und WeidenwegOhne erhebliche Auswirkungen

PlanungMögliche erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter
Wald
Neudarstellung von Flächen für WaldVorteilhaft: Die Darstellung von Flächen für Wald mit einem Entwicklungspotenzial für rund 100 ha Wald fördert großflächig naturnahe Flächenentwicklungen. Hiervon werden die Schutzgüter der Umwelt pauschal begünstigt.
Kiesabbau
Südöstlich Stemwarde Darstellung einer Fläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von BodenschätzenNachteilig: Die Umsetzung von Kiesabbauvorhaben ist aufgrund der hohen Wirkintensität und aufgrund der großen Flächeninanspruchnahme mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf viele Schutzgüter, insbesondere Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Landschaft und Mensch verbunden. Vorteilhaft: Durch die Ausweisung des Gebiets können Kiesabbautätigkeiten auf den gegenüber Kiesabbau unempfindlichsten Landschaftsraum gelenkt werden.

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:

Bauliche Erweiterungen sollen im Wesentlichen durch eine Entwicklung des Innenbereichs erfolgen und sind nur im darüber hinaus erforderlichem Maß im Außenbereich vorgesehen. Für geplante Wohnbauflächen werden Empfehlungen zur Erhaltung von Altbaumbeständen und zur Entwicklung grüner Ortsränder gegeben. Die potenziellen Kiesabbauflächen wurden an einem Standort positioniert, an dem die geringsten Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind.

Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen:

Aussagen über Ausgleich bzw. Ersatz sind auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur als Hinweise oder Empfehlungen möglich. Potenzielle Flächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Plangebiet in ausreichendem Maß vorhanden.

Schutzgebiete und -objekte

Die neuen Bauflächen am Südrand von Barsbüttel-Ort sowie die dargestellte Fläche für die Gewinnung von Rohstoffen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Die Umsetzung vieler Bauflächen sowie des Kiesabbauvorhabens ist voraussichtlich mit Eingriffen in gesetzlich geschützte Knicks verbunden. Mögliche artenschutzrechtliche Konflikte können über Bauzeitenregelungen oder Vermeidungsmaßnahmen gelöst werden.

Eingriffsregelung

Die geplanten baulichen Entwicklungen sowie Kiesabbautätigkeiten sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. erforderlicher Genehmigungsverfahren. Flächen für potenzielle Kompensationsmaßnahmen sind im Rahmen der Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans in ausreichendem Maß vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens

Bei Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass die Planungen des geltenden Flächennutzungsplans weiterverfolgt werden. Eine Wohnbauentwicklung wäre nur in Barsbüttel-Ort und dieses in geringfügigerem Maß möglich. Kiesabbautätigkeiten wären schwerer regulierbar.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Vorangehende Planungsziele im Vorentwurf waren aufgrund der großflächigen Gewerbeentwicklungen mit deutlich erheblicheren nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden als der derzeitige Entwurf darstellt.

Ergänzende Angaben

Hinweise auf Kenntnislücken: Es liegen nur wenige konkrete Aussagen über die im Geltungsbereich vorhandenen Tierarten vor. Die Unterlagen genügen jedoch für eine Beurteilung der Umweltauswirkungen.

Überwachung: Die Gemeinde Barsbüttel überwacht den tatsächlichen Bedarf der Flächennutzungen.

7. Zielkonflikte (Übereinstimmung mit planungsrechtlichen Rahmenbedingungen)

In der Bauleitplanung treten Zielkonflikte auf. So etwa, wenn für ein neues Wohn- oder Gewerbegebiet bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht werden sollen. Neben diesen öffentlichen Belangen sind auch eine Vielzahl privater Belange der Bürgerinnen und Bürger in der Planung zu berücksichtigen, die ebenfalls zu Zielkonflikten führen können. Um diese Zielkonflikte zu lösen, schreibt das Baugesetzbuch vor, dass die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen diese öffentlichen und privaten Belange sowohl gegeneinander als auch untereinander gerecht abwägt.

Folgende Zielkonflikte werden von der Gemeinde Barsbüttel erkannt:

1. Die Erweiterung des Gewerbegebietes Barsbüttel in Richtung Norden steht in einer Konfliktsituation zu den folgenden v. a. freiräumlichen Zielen:

- Regionaler Grünzug (Regionalplan 1998)

- Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor

- Landschaftsschutzgebiet

- Teilweise Maßnahmenflächen

Diese Zielkonflikte werden insbesondere im Rahmen des Umweltberichts thematisiert und abgewogen.

2. Ruhige Gebiete werden benannt, obwohl die rechtlichen Konsequenzen der Ausweisung (EU-Recht) derzeit unsicher sind. Es ist auszuschließen, dass sich die Gemeinde durch die Ausweisung ruhiger Gebiete ihrer Planungshoheit beschneidet. Daher werden Räume definiert, die als ruhige Gebiete zukünftig geschützt werden sollen. Es erfolgt bewusst keine exakte territoriale Abgrenzung.

3. Das Waldflächenkonzept formuliert das Ziel auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen Wald zu entwickeln. Die Flächenverfügbarkeit hängt von den Grundbesitzern ab. Die Gemeinde Barsbüttel geht aktiv auf Grundeigentümer (insbesondere die Landwirte) zu und setzt sich das Ziel möglichst große Teile des Waldflächenkonzeptes in den kommenden 15 bis 20 Jahren zu realisieren. Die im FNP ausgewiesenen Waldflächen sollen als Ausgleichsflächen für die geplante bauliche Entwicklung verwendet werden. Daher ist eine schrittweise Entwicklung anzustreben.

4. Die Schließung des Fuß- und Radwegesystems um die Ortsteile und zwischen den Ortsteilen ist aus planerischer Sicht zwingend erforderlich und auch bei den Bürgern größtenteils erwünscht. Nicht erwünscht ist der Ausbau des Wegesystems, mit der Folge einer starken Zunahme von Fahrradfahrern und Spaziergängern. Diese Bedenken werden seitens der Landwirte und der Anwohner geäußert und sind ernst zu nehmen. Die Gemeinde Barsbüttel wird in der Umsetzung der Ziele des FNP behutsam die Lücken im Wegesystem schließen. Dies ist insbesondere für die Verbesserung der Fahrradverbindungen zwischen den Ortsteilen und dem Zentrum wichtig, da dies dazu führen kann, dass sich der innergemeindliche Pkw-Verkehr mittelfristig reduziert.