Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 4. Vorhabenbezogene Änderung des B-Planes Nr. 9 "Tischlerei Pfeiffer"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

Fachgesetze und -verordnungen

Für das Bauleitplanverfahren ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004, zuletzt geändert am 20.07.2017, zu beachten. Darin sind insbesondere § 1 (6) Nr. 7, § 1 a, § 2 (4) sowie § 2 a BauGB bezüglich Eingriffsregelung und Umweltprüfung relevant. Es wird daher ein Umweltbericht als Teil der Begründung erstellt.

Für die einzelnen Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden im Folgenden die in den Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes dargestellt sowie die Art, wie diese im Bauleitplan berücksichtigt wurden.

Die auf Ebene der Europäischen Union bestehenden, in Gesetzen niedergelegten Ziele sind in nationales Recht übernommen worden und entsprechend in Bundesgesetzen festgelegt. Die Umweltschutzziele auf kommunaler Ebene sind in den Fachplänen Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan festgelegt.

4.1.2.1 Mensch und Gesundheitsschutz

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden wird. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien.

4.1.2.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Gesetzliche Vorgaben

In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:

"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."

Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Inanspruchnahme von Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz,

- Erhaltung und Schutz der Knicks bzw. Knickneuanlage bei Beseitigung von Knickabschnitten,

- Ausgleichsmaßnahmen für Inanspruchnahme von Freiflächen,

- Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG.

4.1.2.3 Natura 2000 – Gebiete

Gesetzliche Vorgaben

Der § 31 des BNatSchG nennt die Verpflichtungen des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses besteht aus FFH-Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG.

Nach § 34 (1) des BNatSchG bedeutet dies für Planungen und Projekte:

"Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie (…) geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Berücksichtigung:

- In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Natura-2000-Gebiete.

4.1.2.4 Boden/ Fläche

Gesetzliche Vorgaben

Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 (5) des Baugesetzbuches fest:

"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:

"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Die Inanspruchnahme von Freifläche und der Grad der möglichen Überbauung und Versiegelung über die Grundflächenzahl werden im Bebauungsplan an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.

- Vor der planerischen Entscheidung für den Standort wurden Standortalternativen geprüft.

4.1.2.5 Wasser

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgegeben. In den unter § 5 WHG aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten heißt es:

„(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen, mit Ausnahme eines Klärteiches und eines Regenrückhaltebeckens, die jeweils ersetzt werden.

- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt wird der Grad der möglichen Versiegelung über die Grundflächenzahl an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.

4.1.2.6 Klima / Luft

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben nach § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen (...); dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.“

Das BauGB formuliert bezüglich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel folgende Grundsätze:

„Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere durch Folgendes berücksichtigt:

  • Zur Erhaltung der Verdunstungsfähigkeit von Bodenfläche wird der Grad der möglichen Versiegelung über die Grundflächenzahl an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.
  • Durch Erhaltung und Anlage von Gehölzbeständen im Plangebiet werden beschattete Bereiche geschaffen und die kleinklimatischen Auswirkungen starker Sonneneinstrahlung, u.a. der zu starken Erwärmung und der Verringerung der Luftfeuchtigkeit, vermindert.

4.1.2.7 Landschaft

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden eingriffsmindernde Maßnahmen durchgeführt, wie die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen und die Erhaltung von Knicks als prägende Landschaftsbestandteile.

- Durch ergänzende Gehölzpflanzungen an den Plangebietsrändern wird das Gewerbegebiet in die Landschaft eingebunden.

4.1.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Berücksichtigung:

- Für das Plangebiet und dessen Umfeld sind keine Bau- oder Bodendenkmale bekannt.

4.1.2.9 Fachplanungen

Im derzeit geltenden Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum V (Stand September 2002) ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Flächenausweisung mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems enthalten. Der Geltungsbereich ist als Wasserschongebiet dargestellt und liegt darüber hinaus in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung.

Die Neufassung des Landschaftsrahmenplans (LRP) liegt bisher als für den neu gefassten Planungsraum I vor Entwurf (Stand September 2018). Abweichend von dem LRP in der geltenden Fassung ist im LRP-Entwurf 2018 das Wasserschongebiet als Trinkwassergewinnungsgebiet dargestellt. Das Plangebiet liegt laut Entwurfsfassung des LRP von 2018 innerhalb einer Knicklandschaft und in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung.

Der festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Gelting (Stand Juni 1997) stellt für das Plangebiet Knickstrukturen (geschützt nach § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG) dar. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine weiteren relevanten Plandarstellungen.

4.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

4.2.1 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

Biotop- und Nutzungsstruktur, Biologische Diversität

Im Rahmen einer Ortsbegehung wurde der aktuelle Biotopbestand im Bereich des Plangebietes erfasst.

Das bestehende Betriebsgrundstück im Osten ist zum überwiegenden Flächenanteil bebaut bzw. versiegelt. Der ein- bzw. zweigeschossige Betriebsgebäudekomplex, in dem sich die Fertigungs-, Lager-, Büro und Sozialräume befinden, ist baulich neueren Datums. Die Außenwände und das Dach sind intakt und weisen keine Risse im Mauerwerk oder andere Öffnungen auf, durch die gebäudebewohnende Vögel oder Fledermäuse eindringen könnten. Die umgebende Fahrfläche ist befestigt und mit Kiesbelag teilversiegelt. An diese Fläche schließt sich östlich und südlich eine Rasenfläche an. Am südlichen Rand der Rasenfläche befindet sich eine Laubbaumreihe aus etwa 10 Bäumen, die jeweils Stammstärken von etwa 10 bis 25 cm Stammdurchmesser aufweisen.

Nordwestlich der Betriebsgebäude liegt ein Regenrückhaltebecken mit steilen Ufern und nur spärlicher Ufervegetation.

Das bestehende Betriebsgrundstück ist im Osten und Westen durch Knicks begrenzt, die Knickwälle sowie Gehölzbestand aus Sträuchern heimischer Arten aufweisen.

Daran schließt sich westlich eine große, intensiv genutzte Ackerfläche an, die wie am östlichen Rand auch im Westen und Norden von Knicks begrenzt wird. Die Knicks weisen Knickwälle sowie Gehölzbestand aus Sträuchern heimischer Arten auf.

Nördlich der Ackerfläche liegt die Grünlandfläche im Plangebiet, das in diesem Bereich über die Straße „Am Wasserwerk“ erschlossen ist. An der Grenze zwischen Acker- und Grünlandfläche liegt ein Klärteich. Dieser weist überwiegend flache und gut besonnte Ufer sowie eine teilweise üppig ausgeprägte Vegetation auf. Südlich am Klärteich stehen zwei Laubbäume mittleren Alters.

Das Grünland wird beweidet und ist in der Vegetationsstruktur artenarm.

Knicks säumen die Grünlandfläche am westlichen und am östlichen Rand. Beide Knicks weisen Knickwälle sowie Gehölzbestand aus heimischen Arten auf. Im westlichen Knick befinden sich neben Strauchbestand stammstarke Eichen mit Stammdurchmessern von 50 bis 80 cm als Überhälter. Im östlichen Knick befindet sich eine stammstarke Eiche mit 70 cm Stammdurchmesser.

Laubbäume mittleren Alters stehen am nördlichen Rand, östlich der Anbindung zur Straße „Am Wasserwerk“.

Die Bäume an den Rändern der Grünlandfläche weisen sämtlich weder Höhlungen noch Rissen oder Spalten auf, die für baumbewohnende Fledermäuse als Lebensraum dienen könnten.

Im nordöstlichen Bereich des Grünlandes liegt ein eingeschossiges, vermutlich als Lagerraum genutztes Gebäude, das intakte Fenster sowie eine Außenfassade ohne Risse oder weitere Öffnungen im Mauerwerk aufweist. Zudem steht dort ein kleiner Holzschuppen.

Bewertung

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des Großteils des Plangebietes und der gewerblichen Nutzung des bestehenden Betriebsgrundstückes weist das Plangebiet insgesamt eine mäßige biologische Vielfalt auf. Die Knicks, und hier insbesondere die Überhälter, weisen dabei ein höheres Potenzial an biologischer Diversität auf. Der Klärteich ist mit flachem Ufer und üppiger Vegetation von höherer biologischer Vielfalt. Das Regenrückhaltebecken ist dagegen in der biologischen Ausstattung weniger divers.

Das Plangebiet hat mit den bebauten und versiegelten Flächen sowie der landwirtschaftlichen Fläche zum überwiegenden Anteil insgesamt geringe bis allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Neben den überwiegenden Flächen mit sehr geringer Arten- und Strukturvielfalt weisen die Knickabschnitte besondere Bedeutung für den Naturschutz auf.

Die Knicks sind gesetzlich geschützt gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG. Sie sind in ihrer Biotopwertigkeit insgesamt höher einzustufen.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Artenschutzrechtliche Bewertung

Zur Fauna sind im Landschaftsplan keine Angaben über Artenvorkommen für das Plangebiet enthalten. Bei der örtlichen Begehung wurden im Plangebiet keine Tierartenvorkommen beobachtet. Da jedoch keine systematische Erfassung des faunistischen Bestandes erfolgte, wird für das Plangebiet und Umgebung eine Potenzialabschätzung vorgenommen, in der die Lebensraumeignung für Tierarten bewertet wird.

Säugetiere: Für Fledermäuse, die Baumhöhlen und Felsspalten als Wochenstuben und Winterquartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) beziehen, ist die Nutzung des Plangebietes als Quartiersraum aufgrund fehlender Strukturen grundsätzlich auszuschließen.

Für die Gebäude des bestehenden Betriebsgeländes im südöstlichen Teil des Planungsgebietes sind potenzielle Quartiere von in Gebäuden nistenden Fledermausarten wie z. B. die Zwerg- oder Breitflügelfledermaus nicht grundsätzlich auszuschließen. Für den Gebäudebestand sind jedoch über die Bauleitplanung keine baulichen Veränderungen vorgesehen, so dass ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auszuschließen ist.

Vorkommen von Haselmäusen in den Knicks innerhalb bzw. im Randbereich des Plangebietes kann ausgeschlossen werden, da das Gemeindegebiet Gelting nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Verbreitungsgebiet dieser Art liegt und sich die Knicks darüber hinaus aufgrund naher Störungsquellen (angrenzende Gewerbenutzung) nicht als Habitat eignen.

Für große Säugetiere der Feldflur ist das Plangebiet als Lebensraum ungeeignet.

Amphibien und Reptilien: Das Plangebiet und der direkte Umgebungsbereich bieten aufgrund der Lage und Habitatausstattung für die Amphibien- und die Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie keinen geeigneten Lebensraum. Das im nordöstlichen Teil des Plangebietes liegende Regenrückhaltebecken ist relativ strukturarm und weist eine sehr steile Uferkante auf. Aufgrund seiner Ausprägung ist dieses Gewässer auch für weniger anspruchsvolle, nicht streng geschützte Amphibienarten wie z. B. Grasfrosch (Rana temporaria) nicht geeignet.

Der Klärteich im westlichen Teil des Geltungsbereiches weist hingegen aufgrund der vorhandenen Habitatstruktur eine potenzielle Eignung als Amphibienlebensraum auf. Vorkommen streng geschützter Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie) sind jedoch auch hier auszuschließen. Die potenzielle Eignung beschränkt sich auf ungefährdete Arten wie Grasfrosch (Rana temporaria) und Erdkröte (Bufo bufo).

Wirbellose: Für seltene bzw. gefährdete Wirbellosen-Arten, z.B. aus den Artengruppen Libellen, Heuschrecken, holzbewohnende Käfer usw. ist das Plangebiet nicht als Lebensraum geeignet, da entsprechende Habitate wie naturnahe Gewässer, Feuchtbiotope, Totholzbestände etc. fehlen. Die vorhandenen Knicks am Rand bzw. innerhalb des Plangebietes weisen jedoch für eine Vielzahl ungefährdeter, nicht streng geschützter Insektenarten, insbesondere aus den Gruppen Tagfalter, Nachtfalter, Käfer und Wanzen ein geeignetes Lebensraumpotential auf.

Vögel: Acker- und Grünlandflächen sind für Wiesenbrüter wie Kiebitz und Feldlerche grundsätzlich als Lebensraum geeignet. Durch die Nähe zum Wohn- und Gewerbegebiet dieser Flächen im Plangebiet, die als optische und akustische Störquelle wirken, ist eine Eignung als Brutgebiet für diese beiden Bodenbrüterarten jedoch eingeschränkt. Darüber hinaus halten Kiebitze und Feldlerchen vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Vertikalstrukturen wie z. B. den vorhandenen Knicks im Plangebiet ein, was eine Eignung als Bruthabitat weiter mindert. Von einem Brutvorkommen der beiden Arten im Plangebiet ist entsprechend nicht auszugehen.

Brutvorkommen ungefährdeter Bodenbrüterarten mit geringerer Störungsempfindlichkeit bzw. geringeren Anforderungen an ihr Bruthabitat bezüglich der Sichtfreiheit, wie z.B. Fasan sind jedoch grundsätzlich möglich.

Die vorliegenden Knickabschnitte sind mit ihrer überwiegend dichten Gehölzstruktur als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten geeignet. Aufgrund der Störungen, die von der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen, beschränkt sich das Vorkommen auf Vogelarten, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen. Dies gilt ebenfalls für die überwiegend im Randbereich des Plangebietes liegenden Laubgehölze.

Vorkommen von Vögeln die an bzw. in Gebäuden brüten, wie z. B. Mehlschwalben, Haussperlinge etc. sind im Bereich der Betriebsgebäude im Plangebiet möglich. Diese Arten sind an die Anwesenheit von Menschen und deren Nutzungen gewöhnt.

Insgesamt wird allgemeine Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum angenommen. Da an den Betriebsgebäuden keine baulichen Veränderungen vorbereitet werden, bleibt die Gilde der Gebäudebrüter bei der artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt.

Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten

verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogel-arten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist.

Für das Verbot Nr. 1 gilt, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 1) vorliegt, wenn sich durch die unvermeidbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Nach der Potenzialabschätzung zur Lebensraumeignung für Tiere und Pflanzen im vorigen Abschnitt sind Vorkommen von Gehölzbrütern der ungefährdeten Arten wie z. B. Zaunkönig und Rotkehlchen in den Knicks grundsätzlich möglich.

Die Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) sind nicht zu erwarten.

Bestandsgefährdete Arten gemäß Rechtsverordnung sind nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht.

Die Beseitigung eines ca. 80 m langen Knickabschnittes am westlichen Rand des bestehenden Betriebsgrundstücks und die Fällung von Einzelbäumen sind mit der Umsetzung der Bauleitplanung verbunden.

Zudem sind die Beseitigung und Neuanlage bzw. Verlegung des Regenrückhaltebeckens und des Klärteiches geplant. Für den Klärteich sind Vorkommen nicht streng geschützter Amphibienarten möglich. Auch wenn der Besondere Artenschutz sich nur auf die streng geschützten Arten bezieht (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), sind Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten zu vermeiden.

Das Entfernen von Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September (Schutzfrist) verboten. Dem Verbot der Tötung und der erheblichen Störung von Tieren während des Brutgeschehens und der Jungenaufzucht (Zugriffsverbot Nr. 1) wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beseitigung von Knickgehölzen und Bäumen auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober und den letzten Tag im Februar, also außerhalb der Schutzfrist, gelegt wird.

Bei der Beseitigung bzw. Verlegung des Klärteiches im Westen des Plangebietes sind Baumaßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September zu vermeiden. Damit werden Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten vermieden.

Für die in Anspruch genommenen Freiflächen des Plangebietes sind keine relevanten Vorkommen von Vogelarten anzunehmen. Die Beseitigung des Knickabschnittes und von Einzelbäumen wird nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ggf. betroffener Arten führen, da bei einem möglichen Lebensraumverlust im räumlich-funktionalen Zusammenhang in ausreichendem Umfang Ausweichmöglichkeiten gegeben sind. Ggf. betroffen sind allgemein häufig vorkommende Vogelarten.

Das dichte und weitläufige Knicknetz setzt sich außerhalb des Plangebietes in entsprechender Qualität in die Landschaft weiter fort und bildet einen Funktionszusammenhang, auch als Lebensraum für die lokalen Populationen gehölzbrütender Vögel. Da etwaige Störungen durch Baumaßnahmen oder Gewerbenutzung sich auf außerhalb des Plangebiets liegende Knicks nicht wesentlich auswirken werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Gehölzbrüterarten sich durch diese etwaigen zusätzlichen Störungen nicht verschlechtern wird.

Eine erhebliche Störung bzw. Beschädigen oder Zerstörung von Fortpflanzungs-, Ruhestätten oder anderen Lebensstätten von Vögeln ist bei Umsetzung der Planung nicht zu erwarten (Zugriffsverbote Nr. 2 und 3).

Fazit der artenschutzrechtlichen Bewertung:

Die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten:

Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung: Bei Gehölzen und Bäumen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung zu berücksichtigen, um die Tötung und Verletzung potenziell anwesender Brutvögel sowie deren Gelege und Jungvögel zu vermeiden. Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten.

Bauzeitenregelung für Baumaßnahmen am Klärteich: Bei der Beseitigung bzw. Verlegung des Klärteiches im Westen des Plangebietes sind Baumaßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September zu vermeiden. Damit werden Tötungen und Verletzungen von Amphibien nicht streng geschützter Arten vermieden.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.

Bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) werden nicht erforderlich.

Schutzgebietsnetz Natura 2000

In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).

Prognose Schutzgebietsnetz Natura 2000

Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen.

Prognose Eingriffe

Durch die Planung wird eine Fläche von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz in Anspruch genommen. Eine besondere Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum ist nicht gegeben.

Die Knicks im Plangebiet sind als naturschutzrechtlich geschützte Elemente von besonderer Bedeutung für den Naturschutz.

Die Beseitigung des ca. 80 m langen Knickabschnittes am westlichen Rand des bestehenden Betriebsgrundstücks ist für die Betriebserweiterung erforderlich und unumgänglich.

Mit der Beseitigung des naturschutzrechtlich geschützten Knickabschnittes werden Flächen bzw. Elemente mit besonderer Bedeutung in Anspruch genommen.

Die weiteren vorhandenen Knickabschnitte werden erhalten und als Grünflächen festgesetzt. Der naturschutzrechtliche Schutz der Knicks wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (Biotopschutz für Knicks gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG). Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Knicks führen können, sind demnach verboten.

Ausnahmen vom Knickschutz bedürfen einer Genehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde Kreis Schleswig-Flensburg (§ 30 (3) BNatSchG in Verbindung mit § 21 (3) LNatSchG SH). Ein Knickausgleich durch Anlage neuer Knicks ist nachzuweisen.

An den Plangebietsrändern werden neue Knickabschnitte angelegt und der Knickbestand im Plangebiet so ergänzt.

Die Berechnung des erforderlichen Umfanges an Knickausgleich erfolgt nach dem derzeit geltenden Knickerlass.

Dies wird im weiteren Verfahren im Umweltbericht-Kapitel 4.4.2 „Ausgleich“ ergänzt.

Zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der zu erhaltenden Knicks werden zudem Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung getroffen, die im Umweltbericht-Kapitel 4.4.1 „Vermeidung, Verhinderung und Minimierung“ erläutert werden.