Planungsdokumente: B26 1. Änd. u. Erg. - Sondergebiet westlich der Henstedter Straße

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Gemäß dem Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2018, ist entsprechend der Anlage 1, Ziffer 10.2, eine 'Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls' hinsichtlich des „Großflächigen Einzelhandels“ erforderlich, da die zulässige Geschossfläche des Discounters zwischen 1.200 m² und 5.000 m² liegen wird. Nach der Architektenplanung wird die Geschossfläche ca. 1.910 m² betragen. Die Kriterien für die überschlägige Vorprüfung sind in der Anlage 2 des Gesetzes bestimmt. Die Vorprüfung hat verfahrenslenkende Funktion. Sie soll eine Einschätzung erlauben, ob mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

3.1 Merkmale des Vorhabens

3.1.1 Größe des Vorhabens

Die Planung beabsichtigt, die Voraussetzungen zu schaffen für die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters. Dies soll entweder durch einen Anbau oder durch Abriss und Neubau auf demselben Grundstück mit einer geringfügigen Erweiterung in Richtung Westen erfolgen. Die Verkaufsfläche wird von bisher ca. 800 m² auf zukünftig ca. 1.065 m² vergrößert. Die Stellplatzanlage bleibt im Wesentlichen bestehen und wird ggf. durch wenige Stellplätze, die sich auch durch die Verlegung der Zufahrt ergeben, erweitert. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt künftig zum einen über die Zufahrt im Süden, als auch über die bereits vorhandene Zufahrt von der Henstedter Straße aus im Norden. Von Norden führt ebenfalls ein Fußweg über das Plangebiet zum Aldi-Markt.

Das geplante Vorhaben wird nach seiner Erweiterung mit einer Geschossfläche von ca. 1.910 m² in einem Bereich liegen, der eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auslöst. Die Zweckbestimmung 'Lebensmittel-Discounter' weist aber darauf hin, dass es sich hier - schon allein wegen der Größenordnung - nicht um ein Einkaufszentrum handelt, sondern um die Erweiterung eines Lebensmittel-Discounters durch Abbruch und Neubau auf demselben Grundstück.

Bewertung:

Die Größe des Vorhabens ist auf den Bedarf abgestimmt und angemessen.