6. Bodenordnende Maẞnahmen
Die Baugrundstücke befinden sich in Privateigentum. Vereinzelt sind im Plangebiet Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind. Diese sind grundbuchlich zu sichern.
Die Baugrundstücke befinden sich in Privateigentum. Vereinzelt sind im Plangebiet Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind. Diese sind grundbuchlich zu sichern.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 19 ha und gliedert sich wie folgt:
Nutzung | Größe | Größe in % |
Reines Wohngebiet | 138.734 m² | 72,9 % |
Verkehrsfläche | 13.971 m² | 7,3 % |
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung | 127 m² | 0,1 % |
Private Grünfläche | 8.898 m² | 4,7 % |
Öffentliche Grünfläche | 2.805 m² | 1,5 % |
Fläche für Versorgungsanlagen | 523 m² | 0,2 % |
Fläche für Wald | 25.256 m² | 13,3 % |
Gesamt | 190.314 m² |
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Gemäß § 42 BauGB kann ein Grundstückeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und damit eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes einhergeht.
Durch die vorliegende Planung wird die Nutzung nicht aufgehoben oder geändert.
Der vorhandene Wald, der auf einem Grundstück an der Großenseer Straße festgesetzt wird, hat sich an dieser Stelle entwickelt, unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Gleiches gilt für die auf den Bestandsschutz gesetzten Gebäude innerhalb des Waldschutzstreifens. § 24 LWaldG gilt auch in den Bereichen, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.
Entsprechend geht die Gemeinde davon aus, dass durch die vorliegende Planung keine Planungsschäden entstehen.