Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.6. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich

Unter anderem sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geplant.

  • Um dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht zu werden, wird überwiegend eine geringe GRZ mit 0,2 festgesetzt, von der ausschließlich aufgrund von verdichtetem Bestand abgewichen wird.
  • Die Gebäudehöhe von 9,0 m resp. 9,5 m wird festgesetzt, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu begrenzen.
  • Der erhaltenswerte Baumbestand wird als zu erhalten festgesetzt, um den Gebietscharakter und die Durchgrünung des Plangebietes zu sichern.
  • Gleichzeitig wird festgesetzt, dass als zu erhalten festgesetzte Bäume im Falle eines Fortfalls mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 20 - 25 cm ersetzt werden müssen.
  • Der umfangreiche Baumbestand im Plangebiet trägt zusätzlich dem Schutzgut Klima Rechnung.

Durch die Planung ergeben sich keine zur Ist-Situation erhöhten Versiegelungsmöglichkeiten im Schutzgut Boden. Eines der Planungsziele ist die Nachverdichtung im Plangebiet, die derzeit auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt wird, auf ein gebietsverträgliches Maß zu reduzieren. Die im Plangebiet zulässige Versieglung ist entsprechend bereits vor der planerischen Entscheidung ebenfalls zulässig. Ein Ausgleich für Bodenversiegelungen ist entsprechend nicht erforderlich. Weitergehend wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht verwiesen.

5.7. Denkmalschutz

Auswirkungen auf archäologische Denkmäler sind derzeit nicht erkennbar. Wenn im Plangebiet auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Auf § 15 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) wird weitergehend verwiesen.

5.8. Örtliche Bauvorschriften

Es wird festgesetzt, dass glänzende oder spiegelnde Dacheindeckungen nicht zulässig sind. Ziel der Festsetzung ist, dass Blendeffekte vermieden werden sollen. Photovoltaik Anlagen sind weiterhin zulässig.

Zudem wird festgesetzt, dass ausschließlich rote bis rotbraune oder anthrazitfarbene Dachpfannen zulässig sind sowie Reetdächer. Die Gemeinde will damit die Farbpalette von Dachfarben einschränken und auffällige und ausgefallene Dachfarben verhindern.

Zusätzlich wird festgesetzt, dass im Plangebiet je Wohneinheit mindestens zwei Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück vorgehalten werden müssen, um den Großteil der Pkw auf dem Privatgrundstück, und nicht auf den schmalen Erschließungsstraßen, unterzubringen.