5.6. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich
Unter anderem sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geplant.
- Um dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht zu werden, wird überwiegend eine geringe GRZ mit 0,2 festgesetzt, von der ausschließlich aufgrund von verdichtetem Bestand abgewichen wird.
- Die Gebäudehöhe von 9,0 m resp. 9,5 m wird festgesetzt, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu begrenzen.
- Der erhaltenswerte Baumbestand wird als zu erhalten festgesetzt, um den Gebietscharakter und die Durchgrünung des Plangebietes zu sichern.
- Gleichzeitig wird festgesetzt, dass als zu erhalten festgesetzte Bäume im Falle eines Fortfalls mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 20 - 25 cm ersetzt werden müssen.
- Der umfangreiche Baumbestand im Plangebiet trägt zusätzlich dem Schutzgut Klima Rechnung.
Durch die Planung ergeben sich keine zur Ist-Situation erhöhten Versiegelungsmöglichkeiten im Schutzgut Boden. Eines der Planungsziele ist die Nachverdichtung im Plangebiet, die derzeit auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt wird, auf ein gebietsverträgliches Maß zu reduzieren. Die im Plangebiet zulässige Versieglung ist entsprechend bereits vor der planerischen Entscheidung ebenfalls zulässig. Ein Ausgleich für Bodenversiegelungen ist entsprechend nicht erforderlich. Weitergehend wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht verwiesen.