5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Höchstzahl der Wohnungen
Um eine aufgelockerte Bebauung auch weiterhin im Plangebiet zu garantieren, wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der die Grenzabstände gemäß der Landesbauordnung einzuhalten sind. Zudem wird festgesetzt, dass überwiegend nur Einzelhäuser zulässig sind. In den Teilgebieten, in denen bereits Doppelhäuser errichtet worden sind, werden diese auch als zulässig festgesetzt.
Um Einzelhäuser und Doppelhäuser mit vielen Wohneinheiten und dem Charakter von Geschosswohnungsbau auszuschließen wurde gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB festgesetzt, dass in Einzelhäusern maximal zwei Wohnungen zulässig sind, je Doppelhaushälfte je eine Wohneinheit. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass die bei der Auslegung der Infrastruktur angenommen Anwohnerzahl nicht überschritten wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gekennzeichnet. Diese werden trotz des umfangreichen und zu erhaltenden Baumbestandes großflächig ausgewiesen.
Überwiegend verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, um den Vorgartenbereich von Hauptgebäuden freizuhalten. In besonders steilen Teilbereichen, wie beispielswiese in der Straße Am Kuckucksberg oder im südlichen Bereich des Heideweges verläuft die Baugrenze in einem größeren Abstand zur Straßenverkehrsfläche, da eines der Hauptplanungsziele der Gemeinde die Verhinderung von weiterer Hangbebauung im Plangebiet ist.
Im der Planzeichnung ist der Waldabstand nachrichtlich übernommen. Die Baugrenze verläuft in diesen Bereichen entlang der 30 m Linie. Einer Unterschreitung des Waldabstandes oder eine Waldumwandlung konnte im Rahmen des Verfahrens seitens der Forstbehörden nicht zugestimmt werden. Bestandsgebäude innerhalb des Schutzstreifen werden entsprechend auf den Bestandschutz gesetzt.