Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Höchstzahl der Wohnungen

Um eine aufgelockerte Bebauung auch weiterhin im Plangebiet zu garantieren, wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der die Grenzabstände gemäß der Landesbauordnung einzuhalten sind. Zudem wird festgesetzt, dass überwiegend nur Einzelhäuser zulässig sind. In den Teilgebieten, in denen bereits Doppelhäuser errichtet worden sind, werden diese auch als zulässig festgesetzt.

Um Einzelhäuser und Doppelhäuser mit vielen Wohneinheiten und dem Charakter von Geschosswohnungsbau auszuschließen wurde gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB festgesetzt, dass in Einzelhäusern maximal zwei Wohnungen zulässig sind, je Doppelhaushälfte je eine Wohneinheit. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass die bei der Auslegung der Infrastruktur angenommen Anwohnerzahl nicht überschritten wird.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gekennzeichnet. Diese werden trotz des umfangreichen und zu erhaltenden Baumbestandes großflächig ausgewiesen.

Überwiegend verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche, um den Vorgartenbereich von Hauptgebäuden freizuhalten. In besonders steilen Teilbereichen, wie beispielswiese in der Straße Am Kuckucksberg oder im südlichen Bereich des Heideweges verläuft die Baugrenze in einem größeren Abstand zur Straßenverkehrsfläche, da eines der Hauptplanungsziele der Gemeinde die Verhinderung von weiterer Hangbebauung im Plangebiet ist.

Im der Planzeichnung ist der Waldabstand nachrichtlich übernommen. Die Baugrenze verläuft in diesen Bereichen entlang der 30 m Linie. Einer Unterschreitung des Waldabstandes oder eine Waldumwandlung konnte im Rahmen des Verfahrens seitens der Forstbehörden nicht zugestimmt werden. Bestandsgebäude innerhalb des Schutzstreifen werden entsprechend auf den Bestandschutz gesetzt.

5.4. Mindestgröße von Grundstücken

Um den Gebietscharakter auch in Zukunft zu erhalten und einer kleinteiligen Parzellierung der Grundstücke entgegen zu wirken, wird für einige Teilbereich eine Mindestgrundstücksgröße festgesetzt. Entsprechend dem Bestand werden Grundstücksgrößen von 1.000 m² oder 900 m² festgesetzt. Somit stellt die Gemeinde große Grundstücke sicher, ermöglicht aber auch weiterhin Grundstücksteilungen, die für Nachverdichtung genutzt werden können.

5.5. Grünordnung

Das Plangebiet ist durch einen besonderen, erhaltenswerten und gebietsprägenden Baumbestand gekennzeichnet, der nach Auffassung der Gemeinde auch weiterhin erhalten bleiben soll. Entsprechend sind viele, teils auch exotische, Bäume gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB als zu erhalten festgesetzt. Teilweise sind die Bäume auch als Baumgruppen festgesetzt, da diese in ihrer Gesamteinheit betrachtet werden müssen, um den städtebaulichen Wert und Erhaltungsgrund aufzeigen zu können. Für die als zu erhalten festgesetzten Bäume wurde zudem textlich festgesetzt, dass diese Bäume bei Abgang innerhalb des Baugrundstückes mindestens in der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 20 - 25 cm zu ersetzen sind.

Der Schutz der Bäume nach Landesnaturschutzgesetz gilt weiterhin, auch für nicht festgesetzte Bäume (vgl. Umweltbericht).

Die Fläche östlich an der Großenseer Straße wird aufgrund der Einstufung des LLUR (Untere Forstbehörde) als Fläche für Wald festgesetzt. Dieser Waldstatus gilt auch unabhängig von der Aufstellung einer kommunalen Satzung. Die Fläche wurde bereits im Jahr 2000 im Landschaftsplan der Gemeinde als private Grünfläche kartiert und hat sich somit in den letzten 20 Jahren von einer waldähnlichen Fläche zu Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes entwickelt. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes gelten somit unmittelbar.