Die Stadt Reinbek wird im fortgeschriebenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021 zusammen mit Glinde und Wentorf als Mittelzentrum im Verdichtungsraum bei Hamburg dargestellt. Die Stadt Reinbek befindet sich außerdem im Ordnungsraum der Stadt Hamburg. Die zentralen Orte der zentralen und mittelzentralen Ebene sind laut LEP Fortschreibung 2021 regionale Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren. Sie sollen in diesen Funktionen gestärkt und weiterentwickelt werden. Reinbek liegt außerdem unweit südlich der Landesentwicklungsachse, welche sich entlang der Bun
desautobahn A 24 erstreckt.
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan, Fortschreibung 2021 (ohne Maßstab)
Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein verfolgt das Ziel, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dauerhaft zu sichern und zentrale Versorgungsstrukturen zu stärken. Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen insbesondere in den zentralen Orten gesichert und weiterentwickelt werden. Nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen sollen dabei möglichst wohnortnah sowie in integrierter Lage innerhalb des Siedlungsgefüges angeordnet werden.
Als Mittelzentrum werden gemäß den Grundsätzen und Zielen die Versorgung für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs sichergestellt. Die vorliegende Planung unterstützt den im Landesentwicklungsplan formulierten Grundsatz der Sicherung ausgewogener Handels- und Dienstleistungsstrukturen, mit ausreichend Einzelhandelseinrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs.
Die durch das geplante Vorhaben betroffenen Vorgaben des LEP stellen im Wesentlichen die Ziele des Abschnitts „Einzelhandel“ dar. Hierzu zählen das „Zentralitätsgebot“ gem. Ziel 3, das „Beeinträchtigungsverbot“ gem. Ziel 4, das „Kongruenzgebot“ gem. Ziel 5 sowie das „Integrationsgebot“ gem. Ziel 6. Die Stadt Reinbek erfüllt als Mittelzentrum grundsätzlich die landesplanerischen Voraussetzungen für die Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Zentralitätsgebot). Durch die vorliegende Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche oder der verbrauchernahen Versorgung zu erwarte n (Beeinträchtigungsverbot). Der bestehende Standort weist aufgrund seiner integrierten Lage innerhalb des Siedlungsbereichs sowie der guten Erreichbarkeit für Fuß-, Rad- und öffentlichen Personennahverkehr die Voraussetzungen eines siedlungsstrukturell integrierten Standorts auf (Kongruenz- und Integrationsgebot).
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Täbyplatz“ steht mit den Grundsätzen und Zielen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2021 in Einklang.