Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bauleitplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermie-den wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Boden-schutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.
a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siek hat eine Größe von etwa 0,67 ha. Das Plangebiet ist derzeit noch als 'Fläche für die Landwirtschaft' ausgewiesen. Mit dieser 30. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrstandortes geschaffen werden. Dafür wird zukünftig eine 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' dargestellt.
Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:
- Umwandlung einer Ackerteilfläche in 'Fläche für Gemeinbedarf' nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' mit entsprechender Versiegelung.
b) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes nach einschlägigen Fach-gesetzen und Fachplänen, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
Der 'Allgemeine Grundsatz' des § 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Für das Bauleitplanverfahren ist die Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB beachtlich. Da die Eingriffe erst auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 26 konkretisiert werden, erfolgt die Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans. Im Rahmen dieser 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die sich abzeichnenden Eingriffe hingewiesen. Ebenso verhält es sich mit den Belangen des Artenschutzes hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG und den Vorgaben des
§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - sowie mit dem § 1 a Wasserhaushaltsgesetz.
Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"
Landschaftsrahmenplan (2020)
Im Landschaftsrahmenplan besteht für das Plangebiet die Ausweisung als 'Gebiet mit besonderer Erholungseignung'.
'Gebiet mit besonderer Erholungseignung'
"Gebiete mit besonderer Erholungseignung umfassen Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur und der Zugänglichkeit der Landschaft besonders für die landschaftsgebundene Erholung eignen."
Landschaftsplan (1990)
Abbildung 1: Auszug aus dem Bestandsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Siek
Das Plangebiet ist in der Bestandskarte des Landschaftsplanes der Gemeinde Siek als Grünlandfläche dargestellt. Ebenfalls eingezeichnet ist die über das Plangebiet verlaufende Hochspannungsleitung.
Abbildung 2: Auszug aus dem Entwicklungsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Siek
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes sieht in dem Planbereich weiterhin eine Grünlandfläche vor. Weiterhin sind Baumpflanzungen im Osten und eine Knickneuanlage im Süden vorgesehen. Diese wurden zum Teil bereits angelegt. Die Baumpflanzungen im Osten sind vorhanden, eine Gehölzpflanzung im Süden ist nur teilweise vorhanden. Es handelt sich dabei um eine recht breite, linienhafte Gehölzpflanzung. Sie befindet sich auch im Bereich der Verkehrsfläche, nicht im Plangebiet selbst. Da nun eine 'Fläche für Gemeinbedarf' ausgewiesen werden soll, steht die Planung den Aussagen des Landschaftsplanes entgegen. Dieser sieht eine derartige Nutzung nicht vor. Vor über 30 Jahren war es noch nicht vorgesehen, an dieser Stelle einen neuen Feuerwehrstandort zu errichten. Mittlerweile hat sich der Wille der Gemeinde geändert. Sie ist auf der Suche nach einem geeigneten Standort, wo alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können, um einen sicheren Ablauf für die Feuerwehrleute selbst und die Einsätze zu gewährleisten. Da sich an das Plangebiet zudem bereits Wohnbebauung anschließt und die Fläche sich im Kreuzungsbereich mehrerer Straße befindet, besteht eine Vorbelastung für diese Fläche. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann es als vertretbar angesehen werden, diesen Bereich mit einer Feuerwehr zu bebauen, da sich bereits Gebäude in der Nähe befinden und eine ausreichende Eingrünung vorgesehen wird. Es ist zudem nicht beabsichtigt, weiter in die freie Landschaft zu gehen. Es wird die Flucht der angrenzenden, vorhandenen Wohngrundstücke aufgenommen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000
Im Geltungsbereich, auf den angrenzenden Flächen sowie im näheren Umfeld des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope.