Planungsdokumente: 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siek
Begründung
5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation
Überblick:
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Meilsdorf der Gemeinde Siek abgesetzt von der bebauten Ortslage und weist eine Größe von ca. 0,67 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet nördlich der 'Alten Landstraße' (K 39), westlich der Straße 'Drift', östlich der Bebauung 'Alte Landstraße 18' und südlich einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.
Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche eingenommen. Im Westen wird die Fläche von einem stark bewachsenem Wohngrundstück begrenzt, im Süden befindet sich zum Teil eine breitere Gehölzreihe, die jedoch außerhalb des Plangebietes im Bereich der Verkehrsfläche liegt. Im Osten verläuft die Straße 'Drift'. Zwischen der Straße und dem Plangebiet befindet sich eine Baumreihe.
An das Plangebiet grenzt im Westen Wohnbebauung an, die sich vorwiegend aus lockerer Einfamilienhausbebauung mit dazugehörigen Hausgärten zusammensetzt. Im Osten und Süden befinden sich Straßenflächen, an die sich wiederum größtenteils Einzelhäuser mit ihren Hausgärten anschließen. Im Norden liegt die Restfläche des Ackers.
Die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' auf der Ackerfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 ermittelt und ausgeglichen werden müssen.
Es werden keine gesetzlich geschützten Biotope beseitigt. Es werden aber voraussichtlich 3 kleinere Bäume beseitigt werden müssen.
Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Ackerfläche weiterhin bewirtschaftet werden. Es würde kein zusätzlicher Flächenverbrauch erfolgen, ebenso gäbe es keine weiteren Flächenversiegelungen.
B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter
Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.
Boden und Relief
Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"
Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche eingenommen. Die Gemeinde ist auf der Suche nach einer zentral gelegenen Fläche, um dort ein Feuerwehrhaus zu errichten. Es wurde sich mit Standortalternativen auseinandergesetzt. Diese sind dem Kapitel 2 zu entnehmen. Auf der nachfolgenden Abbildung ist zu erkennen, dass lediglich der Boden im Bereich der Standortalternative 2 eine sehr geringe bodenfunktionale Gesamtleistung aufweist. Aus diesem Grund wäre dieser Standort aus bodenschutzrechtlicher Sicht am besten geeignet. Da diese Fläche zum einen nicht im gemeindlichen Eigentum steht und zum anderen sich im regionalen Grünzug befindet sowie eine ortsbildprägende Grünachse darstellt, ist die Fläche für bauliche Entwicklung eher ungeeignet. Für nähere Details siehe 'Standortprüfung Feuerwehr für den Ortsteil Meilsdorf, der Gemeinde Siek, Kreis Stormarn', erstellt von B2K und dn Ingenieure GmbH sowie von TGP Landschaftsarchitekten Trüper, Gondesen und Partner mbH am 05.05.2021.
Die anderen beiden Standorte weisen eine geringe bodenfunktionale Gesamtleistung auf (vgl. Abb. 3). Die Fläche 3 befindet sich nicht im gemeindlichen Eigentum, ebenso wie die Fläche 2 liegt sie im regionalen Grünzug und am Rand eines ortsbildprägenden Grünzuges. Außerdem befindet sich die Wandse in der näheren Umgebung.
Die Fläche 1 befindet sich im gemeindlichen Eigentum und steht kurzfristig zur Verfügung. Auch hier gibt es Hemmnisse, da sie sich im Außenbereich befindet und eine Freileitung das Gelände quert.
Die Standortwahl ist bereits bei einem Vor-Ort-Termin mit der Landesplanungsbehörde und der Kreisplanung am 21.09.2020 thematisiert worden. Darauf aufbauend wurde sich für den Standort 1 entschieden. Für nähere Details vgl. Ausführungen in Kap. 2.
Abbildung 3: Bodenfunktionale Gesamtleistung der Standortalternativen (Quelle: https://umweltportal.schleswig-holstein.de/kartendienste?lang=de&topic=thboden&bgLayer=sgx_geodatenzentrum_de_de_basemapde_web_raster_grau_DE_EPSG_25832_ADV&layers_opacity=915828aefe369b5dcd93dc3209655d5f&E=583911.68&N=5943041.42&zoom=11&layers=ccbea7ba1e4496e916317fd5481d66a6&layers_visibility=69f36695462b025c596d6814616e7f96&catalogNodes=27,29)
Aus den oben genannten Gründen hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, die Fläche 1 mit dem Bebauungsplan Nr. 26 zu überplanen und den Flächennutzungsplan zum 30. Mal zu ändern.
Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Laut Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein besitzt der Boden im Plangebiet eine schwach frische Feuchtestufe mit einem hohen Bodenwasseraustausch (vgl. Abb. 4 und 5).
Abbildung 4: Bodenkundliche Feuchtestufe (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)
Eine schwach frische Feuchtestufe ist für Acker und Grünlandnutzung geeignet, für intensive Grünlandnutzung im Sommer jedoch gelegentlich zu trocken. Der Standort wird als Ackerfläche genutzt.
Abbildung 5: Bodenwasseraustausch (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)
Der Bodenwasseraustausch ist ein Parameter für das Rückhaltevermögen des Bodens für nicht sorbierbare Stoffe, wie zum Beispiel Nitrat. Im vorliegenden Fall liegt ein hoher Wasseraustausch vor, sodass ein hohes Verlagerungsrisiko der nicht sorbierbaren Stoffe besteht.
Die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens ist als mittel, die Nährstoffverfügbarkeit als gering und die Feldkapazität ebenfalls als gering einzustufen (Abb. 6 - 8).
Abbildung 6: Natürliche Ertragsfähigkeit (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)
Abbildung 7: Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)
Abbildung 8: Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)
Abbildung 9: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/
Die bodenfunktionale Gesamtleistung (Abb. 9) des Plangebietes wird als gering eingestuft.
Die Bodengefährdung ist gem. Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein hinsichtlich der Wassererosionen als sehr gering und hinsichtlich der Winderosionen als mittel einzustufen (vgl. Abb. 10 und 11). Hinsichtlich der Bodenverdichtung besteht bei Grünland- und Ackernutzung im Zeitraum Oktober bis April eine geringe Gefährdung.
Abbildung 10: Wassererosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/
Abbildung 11: Winderosionsgefährdung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/
Abbildung 12: Bodenverdichtung auf Grünland im Zeitraum Oktober bis April (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php)
Bei der Bodenverdichtung ist für Acker- und Grünlandnutzung für die Frühjahr- und Sommermonate eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit angegeben. Bei Acker- und Grünlandnutzung im Herbst/Winter ist die Gefährdung als mittel anzusehen (vgl. Abb. 12).
Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 4 - 12 insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit und ist weitgehend unempfindlich hinsichtlich Bodengefährdungen.
Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" in keinem Archäologischen Interessensgebiet, ebenfalls sind keine kulturellen Denkmäler betroffen.
Gemäß Landschaftsplan der Gemeinde Siek ist das Plangebiet als Grünlandfläche dargestellt.
Abbildung 13: Auszug aus dem Bestandsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Siek
Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Pseudogley-Braunerde. Diese Bodentypen sind in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet Lehmsande über Lehm an. Die noch zu beauftragende Baugrunduntersuchung wird genaue Aussagen zu dem Boden liefern. Die Ergebnisse werden zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht weitgehend eben. Es liegt bei ca. 56 m ü. NHN.
Abbildung 14: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen sowie ein Flächenverbrauch würden nicht stattfinden.
Bewertung
Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit und sind insgesamt unempfindlich gegenüber Gefährdungen. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.
Wasser - Grund- und Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.
Es deutet im Plangebiet nichts drauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah anstehen könnte. Das noch zu erstellende Bodengutachten wird dazu ebenfalls Aussagen enthalten. Die Ergebnisse werden zum nächsten Verfahrensschritt ergänzt.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.
Bewertung
Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.
Klima, Luft
Das Plangebiet besteht aus einer als Acker genutzten landwirtschaftlichen Fläche. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da es sich bei Ackerflächen um Flächen mit keiner geschlossenen Vegetationsdecke handelt, tragen sie nur eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei. Da es sich vorliegend zudem nur um einen kleinen Bereich handelt, ist die Bedeutung dieses kleinen Teils der Ackerfläche für das Schutzgut Klima/Luft als gering einzustufen.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine besonderen Auswirkungen.
Bewertung
Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.
Arten und Lebensgemeinschaften
Das Plangebiet wird zurzeit von einer Ackerfläche eingenommen.
Im Westen grenzt ein stark mit Gehölzen bewachsenes Wohngrundstück an das Plangebiet an (vgl. Abb. 15). Abgesehen von den nicht knicktypischen Gehölzen könnte es sich hierbei auch um einen Knick handeln, der als Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Fläche angelegt wurde. Im Landschaftsplan ist dieser Bereich jedoch nicht als Knick dargestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Knick handelt.
Abbildung 15: Gehölzbestand an der Westseite des Plangebietes (Foto: Büro für Bauleitplanung)
An der Südseite ist ca. zur Hälfte ein Gehölzstreifen vorhanden (vgl. Abb. 16 und 17). Es handelt sich um eine Gehölzfläche von ca. 6 m Breite. Sie befindet sich außerhalb des Plangebietes im Bereich der Verkehrsfläche. Gem. Landschaftsplan sollte in diesem Bereich, allerdings auf der gesamten Länge, ein Knick angelegt werden. Da es sich aber um eine sehr breite Gehölzfläche direkt an der Verkehrsfläche handelt, wird nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen Knick oder eine Feldhecke handelt.
Abbildung 16: Gehölzstruktur im Süden des Plangebietes (im Hintergrund zu erkennen) entlang der 'Alten Landstraße' (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 17: Gehölzstruktur im Süden des Plangebietes (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Abbildung 18: Gehölzfläche im Süden des Plangebietes (Foto: Büro für Bauleitplanung)
Im östlichen Bereich sind einzelne Bäume anzutreffen. Es handelt sich um Ahorne und Buchen mit Stammdurchmessern von 0,2 m bis 0,4 m.
Abbildung 19: Blick auf die Baumreihe aus Richtung Süden (Quelle: Büro für Bauleitplanung)
Im Westen des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, im Süden verläuft die 'Alte Landstraße' (K 39), im Osten die Straße 'Drift' und im Norden grenzt die Restfläche der Ackerfläche an das Plangebiet an.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.
Bewertung
Es sind keine geschützten Biotope vorhanden. Die Ackerfläche sowie die randlich gelegenen Gehölze haben eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.
Landschaftsbild
Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine unbebaute Fläche, die derzeit als Ackerfläche genutzt wird und an vorhandene Wohnbebauung im Westen angrenzt. Aufgrund der Lage im Kreuzungsbereich der Straßen 'Drift' und 'Alte Landstraße' sowie der angrenzenden Wohnbebauung ist hier bereits eine Vorbelastung des Landschaftsbildes gegeben. Im Norden grenzt die freie Landschaft an. Hier wird eine effektive Eingrünung erforderlich, die im Bebauungsplan festgesetzt wird. Ggf. wird auch in dem Bereich im Süden eine Eingrünung erforderlich, in dem sich bisher keine Bepflanzung befindet. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ackerfläche. Die Fläche würde als Ackerfläche erhalten bleiben.
Bewertung
Es ist davon auszugehen, dass, wenn die festgesetzte Eingrünung neu angelegt ist, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.
Im Kapitel 5.2.2 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.
Mensch, menschliche Gesundheit
Inwieweit die Errichtung einer Feuerwehr Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung hat, ist im weiteren Verfahren durch ein noch zu erstellendes Gutachten zu klären. Ggf. werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.
Bewertung
Ob die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' zu Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führt, ist im weiteren Verfahren durch ein Gutachten zu klären.
Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet weder in einem archäologischen Interessensgebiet, noch sind Kulturdenkmäler bekannt. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine besonderen Auswirkungen.
Fläche
Im vorliegenden Fall wird eine Fläche aus der freien Landschaft in Anspruch genommen. Es handelt sich um einen Teil einer Ackerfläche.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Es würde keine Inanspruchnahme der Ackerteilfläche erfolgen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.
Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:
Keine besonderen Auswirkungen.
C) Kurzzusammenfassung
Die Überplanung bereitet eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Landschaftsverbrauch vor. Im weiteren Verfahren ist die Knicksituation zu klären und ob Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Ebenfalls ist ein Baugrundgutachten zu erstellen.
5.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
A) Prognose bei Durchführung der Planung
Schutzgut Boden
Die Ausweisung einer 'Fläche für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' führt zu Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar und müssen ausgeglichen werden.
Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.
Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
Die genannten Hinweise sind unterhalb der textlichen Festsetzungen und in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 26 aufgenommen.
Die genaue Ermittlung der Eingriffe und die Planung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen ebenfalls auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 26.
Schutzgut Wasser
Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet voraussichtlich nicht möglich. Es ist vorgesehen, das Wasser durch ein Regenrückhaltebecken zu sammeln und gedrosselt abzuleiten.
Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Schutzgut Klima und Luft
Die Beseitigung einer Ackerteilfläche hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Klimagesichtspunkte werden bei der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 26 beachtet und entsprechende Festsetzungen aufgenommen.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung einer Ackerteilfläche führen. Geschützte Biotope werden nicht beseitigt, vermutlich werden 3 kleinere Bäume beseitigt werden müssen.
Der erforderliche Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 26 ermittelt und geregelt.
Besonders geschützte und streng geschützte Arten
Die im Plangebiet befindlichen Gehölzstrukturen sowie die weiter entfernten Knicks stellen geeignete Bruthabitate für verschiedene Vogelarten dar. In den Gehölzen/Knicks brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.
Ackerflächen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerfläche an drei Seiten an vorhandene Gebäude bzw. Straßen angrenzt und an zwei Seiten zusätzlich noch zum Teil Gehölze stocken, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.
Regelungen zum Artenschutz sind im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 26 aufgenommen.
Schutzgut Landschaftsbild
Aufgrund der vorhandenen Gehölze im Westen und Südosten sowie der Gehölzreihe im Osten des Plangebietes und der angrenzenden Wohnbebauung im Osten und Westen ist hier bereits eine effektive Eingrünung vorhanden. Lediglich in Richtung Norden schließt sich die freie Landschaft an das Plangebiet an. Hier wird eine neue Gehölzpflanzung erforderlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 26 ist festgesetzt, welche Maßnahmen zur Eingrünung des Plangebietes durchgeführt werden müssen. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.
Schutzgut Mensch
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.
Ob die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr' zu Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führt, ist im weiteren Verfahren durch ein Gutachten zu klären.
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet gibt es keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Schutzgut Fläche
Die Planung bereitet die Errichtung einer Feuerwehr auf einer derzeit unbebauten Ackerteilfläche vor. Es werden somit Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)
Es ist im Vorfeld des Baus mit der Baufeldräumung zu rechnen.
Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle
Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden umfangreiche Versiegelungen für den Bau der Zuwegung und der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof-, Stellplatz- und Rangierflächen vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.
Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn darüber in Kenntnis zu setzen.
Damit während der Baumaßnahmen keine weiteren Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima
Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.
Eingesetzte Techniken und Stoffe
Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.
Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Eine Feuerwehr birgt kein Risiko für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet einwirken könnten.
Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben
Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.
B) Kurzzusammenfassung
Die Planung wird zu der Beseitigung eines Teils einer Ackerfläche führen. Zudem werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen hervorgerufen. Diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Es ist noch zu klären, ob Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch durch die Planung hervorgerufen werden.
Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens und nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens zu beachten. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten.
Es erfolgt ein Flächenverbrauch.