4.3 Ermittlung des Eingriffs - Anwendung der Eingriffsregelung
Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das Plangebiet wird mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht. Es gilt künftig § 35 BauGB. Die Teilaufhebung bereitet absolut gesehen vermutlich keine zusätzlichen Bodenversiegelungen vor, die nicht ohnehin mit dem Bebauungsplan Nr. 10 und dessen 1. Änderung schon zulässig gewesen wären.
Schutzgut Boden
Im Bebauungsplan Nr. 10 ist für das Plangebiet zusammen mit der nördlich anschließenden Fläche eine maximal zulässige Grundfläche (GR) von 39.600 m² festgesetzt. Es sind daher bereits umfangreiche Versiegelungen vorgesehen gewesen. Zudem gilt für das Plangebiet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 26.11.1968. Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1968 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (z. B. Garagen, Carports, Stellplätze), nicht anzurechnen. Die maximal zulässige Grundfläche gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Zudem könnten die Grundstücke für Zufahrten, Stellplätze und großzügige Hofflächen weitreichend versiegelt werden, ohne dass dies in die GR-Berechnung einfließen würde, so dass mit der Aufhebung und der Realisierung eines Umspannwerkes mit ähnlichen oder geringeren Versiegelungen zu rechnen sein wird, wie sie bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 10 für zulässig erklärt wurden. Da bei Außenbereichsvorhaben der Schutz des Außenbereiches im Vordergrund steht, ist eher zu erwarten, dass die Versiegelungen geringer ausfallen werden und auf das erforderliche Minimum begrenzt werden.
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen, die sich auf das Schutzgut 'Wasser' auswirken würde. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Schutzgutes 'Wasser' durch die Teilaufhebung ist daher nicht zu erwarten.
Schutzgut Klima/Luft
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 und seiner 1. vereinfachten Änderung wird keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben. Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen und weiträumig betrachtet zu drei Seiten von baulichen Strukturen eingerahmt. Die Fläche liegt gegenwärtig brach und wird zum Teil als Lagerfläche genutzt.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verlust von Biotopflächen
Mit dieser Teilaufhebungssatzung werden keine Biotopbeseitigungen vorbereitet. Es werden lediglich der rechtskräftigte Bebauungsplan Nr. 10 und seine 1. Änderung aufgehoben.
Der gesetzlich geschützte Knick im Süden erfährt durch die Teilaufhebung keine Änderung. Er ist weiterhin durch § 21 LNatSchG i. V. m. § 30 BNatSchG geschützt. Zudem befindet er sich innerhalb der Anbauverbotszone (AVZ). Im Rahmen der baulichen Inanspruchnahme sind die 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' zu beachten und entsprechende Abstände mit den baulichen Anlagen einzuhalten. Im Rahmen konkreter Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der erforderliche Knickschutz gewahrt wird.
Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden. Durch die Teilaufhebungssatzung werden keine Biotoptypen beseitigt.
Beeinträchtigung von geschützten Tierarten (Artenschutz)
Auf den Artenschutz wird in Kap. 4.4 eingegangen.
Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet ist weiträumig betrachtet zu drei Seiten von bebauten Strukturen umgeben. Im Süden schließt südlich der L 222 die freie Landschaft an. Die Eingrünung zur freien Landschaft wird durch den vorhandenen Knick sichergestellt.