Grundsätzlich erfolgt eine Bilanzierung auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung'. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten. Durch die Teilaufhebung finden keine Eingriffe statt. Eine Bilanzierung ist somit entbehrlich.
Schutzgut Boden
Die Flächenversiegelungen sind laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Mit der Aufhebung wird das Plangebiet dem Außenbereich zugehörig gemacht und es werden erst einmal keine Eingriffe vorbereitet. Eine Bebauung ist nur sehr eingeschränkt möglich. Im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens ist eine konkrete Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz zu erstellen.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist bereits für eine Bebauung vorgesehen und überplant. Die Teilaufhebung führt dazu, dass die im Bebauungsplan Nr. 10 vorgesehene Bebauung nicht stattfinden wird. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Keine Änderung - kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Keine Änderung - kein Ausgleichsbedarf.
Landschaftsbild
Das Plangebiet ist weiträumig betrachtet zu drei Seiten von bebauten Strukturen umgeben. Im Süden schließt südlich der L 222 die freie Landschaft an. Die Eingrünung zur freien Landschaft wird durch den vorhandenen Knick sichergestellt, so dass selbst bei einer zukünftigen Bebauung keine zusätzliche Eingrünung erforderlich wird.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
- kein Ausgleichsbedarf -