3.1
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 ist eine maximale Gebäudelänge von 20 m zulässig. Darüber hinaus gelten die Regelungen der offenen Bauweise.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 ist eine maximale Gebäudelänge von 20 m zulässig. Darüber hinaus gelten die Regelungen der offenen Bauweise.
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Die Mindestgrundstücksgröße beträgt bei
- Doppelhaushälften 300 m2
- Einzelhäusern 450 m2
Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.