4.2
Die gem. texticher Festsetzung 4.1 festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen gelten nicht für bestehende Grundstücksgrößen.
Die gem. texticher Festsetzung 4.1 festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen gelten nicht für bestehende Grundstücksgrößen.
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In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind in Einzelhäusern maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig. In Doppelhäusern ist maximal eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte zulässig.