8.2
Dächer
Dachneigung: Für Wohngebäude sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 15° bis 48° zulässig.
Die Errichtung von Pultdächern ist unzulässig.
Dächer
Dachneigung: Für Wohngebäude sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 15° bis 48° zulässig.
Die Errichtung von Pultdächern ist unzulässig.
Je Gebäude ist nur eine einheitliche Dachfarbe zulässig.
Als Material für die Dachflächen sämtlicher baulicher Anlagen sind nur matt glasierte oder engobierte, nicht glänzende Eindeckungen in den Farben rot, rotbraun und anthrazit zulässig.
Außerdem sind Sonnenkollektoren / Solaranlagen sowie begrünte Dächer zulässig.
Sockel
Die Ausbildung eines Sockels ist im gesamten Geltungsbereich bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Bezugspunkt für die Sockelhöhe ist die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschossbereich der Gebäude und mit + 0,00 m der höchste Punkt der Straßenverkehrsfläche, die das jeweilige Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte der Grundstücksfront. (§ 18 Abs. 1 BauNVO)