Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

8.5

Innerhalb der in der Planzeichnung Teil A in dem allgemeinen Wohngebiet markierten überbaubaren Flächen ist bei einer Neuerrichtung zu beachten, dass Räume für schutzbedürftige Nutzungen entweder auf der vom nördlich angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet lärmabgewandten Seite liegen oder ein entsprechender Nachweis erbracht wird, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (z.B. Prallscheiben vor den öffenbaren Fenstern gegenüber dem Gewerbelärm geschützt sind.

9. Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 92 LBO)sowie die Stellplätze (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)

9.1

Fassaden

Doppelhäuser sind in ihrer Materialität, in Bezug auf Dachform und - farbe sowie Traufhöhe jeweils einheitlich zu gestalten.

Für die Fassadengestaltung der Hauptgebäude sind zulässig:

- rote bis rotbraune, beige bis braune Verblender (z.B. Klinker, Klinkerriemchen)

Teilflächen von 1/3 der Gesamtfassadenflächen sind in einer von der Hauptfassade abweichenden Gestaltung zulässig. Zulässig sind:

- Putzfassaden mit einem Remissionswert ≥ 70 %

- naturbelassene oder farblos lasierte Holz oder matt lackierte/ pulverbeschichtete Metallverschalungen mit einem Remissionswert ≥ 70 %