8.5
Innerhalb der in der Planzeichnung Teil A in dem allgemeinen Wohngebiet markierten überbaubaren Flächen ist bei einer Neuerrichtung zu beachten, dass Räume für schutzbedürftige Nutzungen entweder auf der vom nördlich angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet lärmabgewandten Seite liegen oder ein entsprechender Nachweis erbracht wird, dass diese durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (z.B. Prallscheiben vor den öffenbaren Fenstern gegenüber dem Gewerbelärm geschützt sind.