Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau
Verordnung - Text Teil B
1.1
In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind Läden, Schank und
Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig.
Im WA 7 sind Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig.
1.2
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig. Im WA 7 und WA 8 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig.