Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1

In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind Läden, Schank und

Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig.

Im WA 7 sind Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke unzulässig.

1.2

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 6 sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig. Im WA 7 und WA 8 sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig.