4.1. Städtebau
Planungsrechtlich soll ein Teil des bestehenden Waldgebietes in Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung für soziale Zwecke geändert werden. Dazu wird die benötigte ca. 0,54 ha große Waldfläche umgewidmet und gerodet. Ein entsprechender Waldersatz in 1,5-facher Größe wird an geeigneter Stelle nachgewiesen.
Die Gemeinbedarfsfläche wird zu Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 5 BauGB entwickelt und bedarf daher keiner gesonderten Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Der Zweck der Gemeinbedarfsfläche ist durch die Bestimmung „KITA“ hinreichend definiert.
Das Bauvorhaben wird dem Nutzungszweck entsprechend durch die Gemeinde errichtet. Es ist geplant, auf dem Grundstück ein KITA-Gebäude mit ca. 1.200 m² Grundfläche für etwa 100 Kinder unterzubringen, aufgrund der bisherigen positiven Bevölkerungsentwicklung Trittaus soll eine Ausbaureserve von nochmals ca. 250 m² vorgesehen werden. Die notwendigen Stellplätze sind innerhalb der Gemeinbedarfsfläche bzw. der Fläche für Stellplatzanlagen herzustellen, im westlichen Bereich sollen die Freiflächen der KITA entstehen.
Der Baumbestand sowie die Knickstrukturen sind aufgenommen worden und in der Planzeichnung dargestellt. Der Gehölzbestand nördlich der Gemeinbedarfsfläche prägt das Plangebiet und soll als Abschirmung zu den benachbarten Wohngebäuden erhalten werden. Innerhalb dieses Grünstreifens verläuft der aus Richtung Osten kommende und nach Nordwesten in das Wohngebiet hinein führende Fußweg. Weitere, das Plangebiet wesentlich prägende, Vegetationselemente werden durch Erhaltungsgebote gesichert.