Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und Kompensation

GrößeEinzelpreisGesamtpreis
Hochstammpflanzungen12 St.Laubbäume400,00 €4.800,00 €
Privater Pflanzstreifen1.200Gras- und Krautflur1,00 €1.200 €
Weg in wassergebundener FormWird im Rahmen der Erschließungsplanung ermittelt.
Externe Aufforstungsfläche8.100Aufforstungsfläche4,50 €34.627,50 € (inkl. Vermittlungsgebühr)
Summe40.627 €

4.5. Immissionen

Durch die Kindertagesstätte ergeben sich für die benachbarte Wohnnutzung keine erheblichen Veränderungen der Immissionssituation. Die Geräuschentwicklung aus Kinderspiel gilt gem. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht als schädliche Umwelteiwirkung und führt daher nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen. Eine Konfliktvermeidung wird jedoch durch die großen Abstände zu den Wohngrundstücken und bepflanzten Grünanlagen erreicht. Die durch die Planung erzeugten zusätzlichen Verkehre fließen ausschließlich über die L 94, der ruhende Verkehr wird im straßennahen Bereich auf dem Grundstück untergebracht, so dass Störwirkungen für angrenzende Wohnbereiche ausgeschlossen sind.

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Verkehrsbelastung der L 94 auf die geplante KITA-Nutzung wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Karsten Hochfeldt (28. September 2018) verwiesen. Danach wird für einen Bereich zwischen 31 m und 42 m, gemessen von der Fahrbahnmitte der Hamburger Straße eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für MI-Gebiete um 3 dB(A) prognostiziert. Da jedoch der Immissionsgrenzwert der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) noch unterschritten wird, können schädliche Auswirkungen auf die KITA-Nutzung durch Verkehrslärm ausgeschlossen werden.

Durch den Betrieb der geplanten Stellplatzanlage am östlichen Plangebietsrand ergeben sich ebenfalls keine Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte.

Aufgrund der Überschreitung des Orientierungswertes wird festgesetzt, dass in einem Bereich bis zu 41 m gemessen von der Fahrbahnmitte der L 94 Ruheräume auf der straßenabgewandten Seite anzuordnen sind. Sofern dieses nicht möglich ist, sind passive Schallschutzmaßnahmen für diese Räume erforderlich. Die Dimensionierung ist nach DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 in der Ausgabe vom Januar 2018 vorzunehmen. Dabei sind folgende maßgebliche Außenlärmpegel zugrunde zu legen:

Mindestabstand zur FahrbahnmitteMaßgeblicher Außenlärmpegel La
29 m66 dB(A)
33 m65 dB(A)
37 m64 dB(A)
41 m63 dB(A)
47 m62 dB(A)

Der Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen liegt die aus der Verkehrszählung des LBV ermittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge zugrunde.

4.6. Ver- und Entsorgung

Versorgungsleitungen

Im Plangebiet befindet sich Erdgasleitungen aus dem Verantwortungsbereich der Schleswig-Holstein Netz AG. Die Lage ist nachrichtlich in der Planzeichnung aufgenommen, aktuelle Planauszüge sind rechtzeitig vor Baubeginn bei der Schleswig-Holstein Netz AG unter www.sh-netz.com und leitungsauskunft@sh-netz.com anzufordern. Die SH-Netz AG weist darauf hin, dass bei Umbauarbeiten an der Gasleitung ein Vorlauf von 6 Monaten benötigt wird. Das Merkblatt zum Schutz von Versorgungsanlagen ist zu beachten.

Bei Interesse an einem Netzausbau durch Vodafone Kabel Deutschland wird um Kontaktaufnahme unter Neubaugebiete.de@vodafone.com gebeten.

Entwässerung

Die Schmutzwasserentsorgung kann über die vorhandenen öffentlichen Kanalsysteme erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit dieser Systeme wird im Rahmen der Entwässerungsplanung nachgewiesen, das Entwässerungskonzept wird mit dem Zweckverband Obere Bille abgestimmt.

Für die Gemeinde Trittau besteht ein genereller Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation, eine Versickerung von Regenwasser ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich bei Überschreitung der Kapazitätsgrenze des öffentlichen Systems soll über die belebte Bodenzone oberflächig versickert werden.

Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Systems geprüft, eine evtl. notwendige Erweiterung wird vorgenommen. Alternativ ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren zur Rückhaltung im Plangebiet durchzuführen. Das als normal verschmutzt geltende Oberflächenwasser aus Stellplatzanlagen und Verkehrsflächen ist vor Einleitung in den Untergrund zu behandeln oder über die belebte Bodenzone zu versickern.

Abfallwirtschaft

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“. Für Gewerbebetriebe gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH – AWSH – für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“. Hiernach sind der AWSH die Pflichten und Rechte des Kreises in diesem Zusammenhang übertragen worden. Sofern die Abfallentsorgung über Behälter bis zu 1,1 m³ erfolgt, sind diese an der Straße zur Abholung bereitzustellen. Größere Behälter können bei gefahrloser Anfahrbarkeit auf dem Grundstück entsorgt werden.

Löschwasser

Der Löschwasserbedarf ist gem. der „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung“ durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.