Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 60 der Gemeinde Trittau

Begründung

Regional- und Landesplanung

Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) bildet zusammen mit dem Regionalplan für den Planungsraum I Schleswig-Holstein Süd von 1998 den übergeordneten Planungsrahmen für die Gemeinde Trittau.

  • Die Gemeinde Trittau ist im Landesentwicklungsplan (2010) als Unterzentrum innerhalb des Ordnungsraumes um Hamburg dargestellt. Unterzentren stellen für die Bevölkerung in ihrem Verflechtungsbereich die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs sicher und sind in dieser Funktion zu stärken und ihr Angebot ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Die Gemeinde kann daher generell Versorgungsfunktionen im gewerblichen Bereich auch über den örtlichen Bedarf hinaus wahrnehmen.

Trittau liegt zusätzlich gemäß der Darstellung in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und in einen Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft.

  • Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung, Juli 1998) wird Trittau als Unterzentrum in einem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet eingestuft. Die Ortslage mit westlich liegenden Erweiterungsflächen ist als Siedlungsgebiet mit der Funktion eines zentralen Ortes außerhalb der Achsen im Hamburg-Nachbarraum anzusehen. Der Ort ist in seiner Funktion weiter zu entwickeln.

Trittau obliegt eine zentrale Versorgungsfunktionen für die umliegenden Gemeinden und übernimmt damit die Aufgabe der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des allgemeinen täglichen Bedarfs (Grundversorgung). Als zentraler Ort ist Trittau gemäß Regionalplan (vgl. Punkt 5.1 Z (7)) Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, woraus sich die Aufgabe der Vorhaltung ausreichender Wohnbau- und Gewerbeflächen ergibt. Dies entspricht auch den Zielaussagen des Landesentwicklungsplans 2010.

Trittau ist nach kartographischer Darstellung von einem Regionalen Grünzug – in dem planerisch nicht gesiedelt werden soll – und von einem Schwerpunktbereich für die Erholung umgrenzt. Die nordöstlich und östlich angrenzenden Bereiche werden als bestehende Naturschutzgebiete und Vorranggebiete für den Naturschutz dargestellt.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb der westlich liegenden Erweiterungsflächen.

Die Ziele des Bebauungsplans, sind mit den übergeordneten Zielen der Landes-, Regional- und Kreisplanung vereinbar.

Durch die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines modernen Rettungszentrums sowie einer Kindertagesstätte wird der soziale Zusammenhalt sowie der Brand- und Rettungsschutz in der Gemeinde langfristig gestärkt und gesichert.

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Trittau stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flächen für die Landwirtschaft dar. Nördlich, westlich und südlich des Plangebiets sind ebenfalls Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Östlich ist die Gadebuscher Straße als Fläche für den überörtlichen Verkehr dargestellt. Darüber hinaus sind östlich bzw. nordöstlich des Plangebietes sind Wohnbauflächen dargestellt.

Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Derzeit wird die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zum Bebauungsplan aufgestellt.

Entsprechend der Zielsetzung der Bauleitplanung erfolgt im nördlichen und westlichen Bereich eine Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr / Rettungswache und Soziale Einrichtung. Im südwestlichen Bereich erfolgt eine Darstellung als Grünfläche sowie im Süden eine Fläche für die Regenrückhaltung.

Abbildung 1: Bisherige Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes (1976) sowie der angrenzenden
25. Änderung (2007) mit Geltungsbereich der 48. Änderung (schwarz markiert, ohne Maßstab)

Abbildung 2: Zukünftige Darstellung der 48. Änderung, eingefügt in den wirksamen Flächennutzungsplan
(ohne Maßstab)

4. Städtebauliche Begründung