Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 60 der Gemeinde Trittau

Begründung

4.1. Art der baulichen Nutzung

Mit der Neuplanung der Fläche wird die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche zu einer Fläche für den Gemeinbedarf umgewandelt. Im östlichen Bereich werden Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Feuerwehr und Rettungseinrichtungen festgesetzt und im Nordwesten mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte.

Entsprechend der angestrebten Nutzungen werden für den größten Teil des Plangebietes im Bebauungsplan Nr. 60 Flächen für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. In dem östlichen Bereich entlang der Gadebuscher Straße sind gemäß der Planzeichnung auf den Gemeinbedarfsflächen ausschließlich Feuerwehrrettungswachen und sonstige Einrichtungen zulässig, die dem Betrieb und der Unterhaltung dieser dienen. Ebenfalls zulässig sind Polizei- und Rettungswachen. Entlang der Straße Oberer Ziegelbergweg sind auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ nur Einrichtungen zur Betreuung von Kindern zulässig.

Andere Nutzungen sind zur Sicherstellung der notwendigen Gemeinbedarfseinrichtungen unzulässig.

4.2. Maß der baulichen Nutzung

Damit sich die zukünftigen Gemeinbedarfsgebäude in die Umgebung einfügen, aber auch – vor dem Hintergrund des schonenden Umgangs mit Grund und Boden – einen ausreichenden Spielraum zur Unterbringung der Nutzungen haben z.B. Unterbringung der Einsatzfahrzeuge etc., wird die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 14 m begrenzt.

Auf Grund der Topographie des Geländes und der im Süden deutlich tiefer liegenden Gadebuscher Straße werden entsprechende Höhenbezugspunkte festgesetzt. Wenn Gebäude in einer Größenordnung entstehen, dass diese über mehrere Höhenbezugspunkte verlaufen, sind die Höhen entsprechend zu interpolierten.

Zur Installation von Solaranlagen und untergeordneten Anlagen zur technischen Gebäudeausrüstung darf die festgesetzte Gebäudehöhe von 14 m um maximal 0,5 Meter überschreiten (§ 16 Abs. 6 BauNVO).

Weitergehende städtebauliche Festsetzungen wie z. B. überbaubare Grundstücksfläche sind bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht erforderlich, damit für die spätere gemeindeeigene Hochbauplanung ausreichend Spielraum für die Gestaltung und die technischen Erfordernisse gegeben ist.

4.3. Natur und Landschaft

Das Plangebiet ist unbebaut und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt.

Umgeben ist das Plangebiet weitestgehend von mehreren landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Norden liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Oberer Ziegelbergwerg eine vollversiegelte Parkfläche. Auf der östlichen Seite befindet sich ein Hof mit einem Wohngebäude.

Das Plangebiet wird im Süden und Norden entlang Oberer und Unterer Ziegelbergweg, ebenso wie an der westlichen Geltungsbereichsgrenze von einzelnen Bäumen und Knicks gesäumt. Im mittleren Bereich durchzieht eine Knickstruktur die Fläche in ihrer gesamten Länge und teilt den Planungsraum in zwei Bereiche. Entlang der Gadebuscher Straße befinden sich in regelmäßigen Abständen kleine Straßenbäume.

Die größeren Einzelbäume sowie Knicks sollen erhalten bleiben und ggf. nur für erforderliche Zufahrten in kleinen Teilbereichen entfernt / durchbrochen werden. Die Knicks werden mit entsprechenden Knickschutzstreifen in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzt bzw. nachrichtlich übernommen. Ebenso werden die ortsbildprägenden Bäume bzw. einzelne Überhälter der Knicks zum Erhalt festgesetzt. Zum Schutz der zu erhaltenden Bäume werden für die Kronentraufbereiche sowie einen Meter darüber hinaus, außerhalb der Knickschutzstreifen, Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt.

Der Erhalt der randlichen Gehölzstrukturen sorgt zudem für eine landschaftsgerechte Eingrünung der neuen Gemeinbedarfseinrichtungen.

Zur Durchgrünung der Gemeinbedarfsflächen wird festgesetzt, dass je angefangener 1.000 m2 Grundstücksfläche ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit zu ersetzen ist. Zudem wird festgesetzt, dass der nicht durch bauliche Anlagen, Zufahrten, Nebenanlagen und Stellplätze versiegelte Teil der Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen oder der Sukzession zu überlassen ist.

Zur Durchgrünung des Gebietes ebenso wie zur Erholung und Freizeitgestaltung der zukünftigen Nutzer*innen – insbesondere der Kindertagesstätte – sowie der nahegelegenen Wohngebiete, wird im südwestlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als extensive Wiesenfläche zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten ist.

Um die Versiegelung des Plangebietes zu verringern ebenso wie zur Förderung der Versickerung des Oberflächenwassers sind innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" Stellplätze, Grundstückszufahrten sowie Zufahrten offenporig (z. B. Pflaster mit breiten Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen etc.) auszubilden. Wasserundurchlässige Befestigungen des Unterbaus (z. B. durch Beton) sind unzulässig.

Im Westen grenzt eine kleine Waldfläche an den Planungsraum. Bei einer Überplanung der Flächen bzw. heranrückenden baulichen Nutzungen ist § 24 LWaldG hinsichtlich eines 30 m breiten Waldabstandes zu berücksichtigen. Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es, gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG, verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, auch nicht genehmigungs- und anzeigefreie Gebäude (z.B.: Garagen, Carports, Nebenanlagen usw.) in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen bzw. zu errichten. Der Waldabstand ist nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

Im nordwestlichen Plangeltungsbereich befindet sich ein Kleingewässer, das ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG darstellt und nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt wird.

Mit dem Bebauungsplan wird ein Eingriff in die Schutzgüter vorbereitet. Die Eingriffe in Natur und Umwelt werden zum Entwurf bilanziert und es werden Festsetzungen zum Ausgleich des Eingriffs getroffen.

Weitere Details zu Natur und Landschaft finden sich im untenstehenden Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung.