7.2. Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenzen
Die Lage und Größe der für die Photovoltaikanlage nutzbaren Grundstücksfläche wird mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO definiert.
Bei angrenzenden Flächen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft beträgt der Abstand von der Umgrenzung des Sondergebietes zur Baugrenze 5 m. Grenzen keine derartigen Flächen an, entspricht die Baugrenze der äußeren Begrenzung des Sondergebietes.