Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen Bebauungsplan Nr. 10 (Erweiterung Solarpark)

Begründung

7.5.3. Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung

Der Ausgleichsbedarf bei Umsetzung des Bebauungsplanes setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die gesondert zu berechnen sind.

A) Bilanzierung bezüglich der Verzögerung des Ausgleichs des Kiesabbaus

Das Plangebiet soll nach Abschluss des Kiesabbaus laut Kiesabbaugenehmigung als Ausgleich für die Eingriffe renaturiert werden (überwiegend durch Sukzession). Bei einer Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 10 kann der Ausgleich für den Kiesabbau im Bereich des Sondergebietes erst nach Beendigung der befristeten Photovoltaiknutzung einsetzen. In den übrigen Flächen des Plangebietes (Maßnahmeflächen M2 bis M11) wird der Ausgleich für den Kiesabbau unverzüglich umgesetzt. Die Verzögerung des Ausgleichs im Photovoltaik-Sondergebiet um einen Zeitraum von maximal 30 Jahren ist durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren, da keine weitere Flächenverfügbarkeit im Plangebiet besteht. Der notwendige Umfang dieser Ausgleichskompensation bemisst sich nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Dithmarschen auf 60 % der Flächengröße, für die sich der Ausgleich verzögert (Flächengröße Sondergebiet 44.816 m²).

Berechnung Kompensationsumfang für Verzögerung des Ausgleichs des Kiesabbaus:

44.816 m² x 0,60 = 26.890‬ m²,

entspricht 2,69 ha bzw. 26.890 Ökopunkten.

Dabei entspricht der Kompensationserfordernis von einem Quadratmeter einem Ökopunkt (1 m² = 1 Ökopunkt).

Der Ausgleich ist vollständig im Rahmen einer Änderung der Kiesabbaugenehmigung zu erbringen, ggf. auch außerhalb des Plangebietes.

Weil innerhalb des Geltungsbereiches keine weiteren Flächen zur Kompensation der Verzögerung des Ausgleichs für den Kiesabbau zur Verfügung stehen, wird auf eine Ökokontomaßnahme zurückgegriffen, die in der erforderlichen Größenordnung in der Raumeinheit „Geest“, Untereinheit „Lecker Geest“ nachgewiesen wird. Es handelt sich um eine Umwandlung von Ackerland in eine extensive Grünlandnutzung (Feuchtgrünland) sowie um eine Gewässerneuanlage auf dem Ökokonto 67.30.3-15/14 im Kreis Nordfriesland, Gemeinde Westre (Westre, Flur 13, Flurstücke 68 und 69). Die darin enthaltenen 25.531 Ökopunkte, die über 5 Jahre von 2015 bis 2019 jährlich mit 3% verzinst wurden (berechnet über Zinseszins), ergeben Ende 2019 einen rechnerischen Stand von 29.597 Ökopunkten.

Damit können die erforderlichen 26.890 Ökopunkte für die Kompensation der Verzögerung des Ausgleichs des Kiesabbaus von o.g. Ökokonto vollständig ausgeglichen werden. Die Verbuchung der erforderlichen Ökokontopunkte wird vertraglich geregelt.

B) Bilanzierung bezüglich Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das Vorhaben

Durch die Errichtung und den Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage entstehen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, bestehend aus:

  • Entzug von entstandener Kulturlandschaft (stillzulegende Kiesgrube) mit einer Fläche von rund 4,48 ha (Größe des Sondergebietes) durch Umzäunung.
  • Flächenüberdeckung durch Solarmodule und der Flächenversiegelung durch Nebenanlagen und Wege.

Es ergibt sich die Verpflichtung, die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft naturschutzrechtlich auszugleichen.

Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfes orientiert sich an dem Regelausgleich gemäß Erlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich“ (Gl.Nr. 7515.1 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 607) des Innenministeriums Schleswig-Holstein.

Demnach sind Ausgleichsflächen zur Einbindung der Anlagen in die Landschaft und zur Schaffung naturbetonter Lebensräume außerhalb des Plangebietes im Verhältnis 1 : 0,25 der mit Photovoltaikanlagen überstellten Grundfläche (GRZ bis max. 0,8) auszuweisen.

Berechnung Kompensationsumfang für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft:

44.816 m² x 0,8 (GRZ 0,8) x 0,25 = 8.963‬‬ m²,

entspricht 0,896 ha bzw. 8.963 Ökopunkten.

Der berechnete Ausgleich ist in Form von auszuweisenden Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nachzuweisen.

Die von der PV-Anlage umgebenen Flächen sind laut Kiesabbaugenehmigung als Ausgleichsfläche für den Kiesabbau vorgesehene SPE-Flächen. Die Kompensation für die Errichtung der Photovoltaikanlagen kann jedoch auf der nördlich des Kiesabbaugebietes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Fläche mit der Ausgleichsmaßnahme M 1 im Plangebiet erbracht werden.

Gegenüberstellung Eingriff / Ausgleich:

8.963 m² (Eingriff) - 8969 m² (Ausgleich M1) = -6‬‬‬‬‬‬ m².

Hiermit liegt für das Planvorhaben eine ausgeglichene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vor, es sind keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

7.6. Artenschutz

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Pahlen (Erweiterung Solarpark Pahlen) war ein Artenschutzfachbeitrag zu erstellen, um das Vorliegen von Zugriffs- und Störungsverboten nach §44 (1) BNatSchG auf streng oder besonders geschützte Arten abzuprüfen. Anhand von Ortsbegehungen und nach Recherche von Vorkommensdaten relevanter europäischen Vogelarten sowie sonstiger streng oder besonders geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurden die mögliche Betroffenheit dieser Arten durch die Vorhabenwirkungen abgeleitet. Bei Betroffenheit werden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

Im Planungsgebiet sind keine Vorkommen von streng geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgrund ihrer Habitatansprüche bzw. ihrer mangelnden Verbreitung bekannt oder zu erwarten.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen, wie Wochenstuben oder Winterquartiere sind im Bereich des Plangebietes aufgrund fehlender geeigneter Strukturen auszuschließen, ebenso wie ein Vorkommen der Zauneidechse.

Als sonstiges besonders geschützte Tierart konnte der Teichfrosch am südöstlich gelegenen Restgewässer sowie am nordöstlichen Ausgleichsgewässer nachgewiesen werden. Zur Vermeidung der Tötung während der Bauphase müssen die kleinflächigen Tümpel außerhalb der Laichzeit vor Februar beseitigt werden (Bauzeitenregelung) und gegen die Einwanderung in das Baugebiet ist ein temporärer Amphibien- und Reptilienschutzzaun entlang der Gewässer zu errichten.

Im Bereich des Plangebietes finden bodenbrütende Vogelarten, hier die gefährdeten Arten Feldlerche und Rebhuhn sowie ungefährdete Arten potenziell geeigneten Lebensraum. Zur Vermeidung baubedingter Tötung, Verletzung und der erheblichen Störung bodenbrütender Vögel soll die Baumaßnahme außerhalb der Brutzeit zwischen 1. Juli und 1. März ausgeführt werden (Bauzeitenregelung). Andernfalls sind durch einen Fachkundigen Begehungs- und Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Der Begehungsbericht mit Erwähnung von Vermeidungs- und Vergrämungsmaßnahmen ist vor Ausführung der unteren Naturschutzbehörde Kreis Dithmarschen vorzulegen. Ein im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 nachgewiesenes Brutvorkommen des Uhus südwestlich der Kiesabbaufläche wurde seit 2 Jahren nicht mehr beobachtet. Eine Beeinträchtigung der Art kann deshalb ausgeschlossen werden.

Der zulässige Zeitraum für Bodenbewegungen liegt zum Schutz der Uferschwalben zwischen 1. Oktober und 1. März. Bei Baumaßnahmen während der Brutzeit ist vorher durch einen Fachkundigen nachzuweisen, dass keine Bruten vorliegen und betroffen sind.

Die Fläche im Sondergebiet wird extensiv durch Mahd oder Beweidung von Schafen gepflegt. Das Ausbringen von Düngemitteln, Herbiziden oder sonstiger Chemikalien (zur Pflege und Wartung der Module und Modultische) ist nicht erlaubt.

Nach Aufgabe des Solarparks muss dieser kurzfristig und vollständig rückgebaut werden.

Wird die PV-Anlage unter Beachtung der Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen errichtet, betrieben und rückgebaut, ist das Vorhaben ohne (vorgezogene) Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen nach §44 (5) BNatSchG zulässig, Verbotstatbestände werden nicht berührt. Eine Ausnahmeprüfung für die Zulassung des Vorhabens nach §45 Abs. 7 BNatSchG wird nicht erforderlich.

8. Sonstige Belange