Erholungseignung
Der Ostseeküstenraum ist im Landschaftsrahmenplan als Gebiet mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Gebiete mit besonderer Erholungseignung umfassen Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur und der Zugänglichkeit der Landschaft für die Erholungsnutzung besonders gut eignen.
Das Plangebiet selbst ist im Bestand für die Erholungsnutzung nicht erschlossen. Als landwirtschaftliche Fläche ist sie für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die für die landschaftsbezogene Erholung wichtigen Landschaftselemente, hier die Knicks und die Topografie, sind somit nur von außen wirksam, so etwa bei der Nutzung der öffentlichen Wege außerhalb des Plangebietes.
Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt im vorangegangenen Kapitel.
Immissionen
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen sowie Gewerbe- und Wohnbebauung an. Die aus der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.
Emissionen
Von dem erweiterten Betriebsgelände ist keine Emission von Lärm o.ä., zu erwarten, die wesentlich über die des schon vorhandenen Betriebsgeländes hinausgeht.
Abwasser, Abfall
Die Entsorgung von Schmutzwasser und Regenwasser wird im Abschnitt zum Schutzgut Wasser erläutert.
Die Abfallbeseitigung erfolgt durch die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH auf der Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg.
Unfallvorsorge/Gesundheit
Die Umweltauswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, sind im Umweltbericht zu behandeln.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist bei der geplanten Erweiterung des Betriebsgeländes nicht von einer besonderen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. Ein besonderes Risiko besteht daher in dieser Hinsicht nicht.
Bewertung
Erhebliche negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung sind nicht zu erwarten. Knicks als Elemente der Kulturlandschaft werden erhalten.
Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt im Kapitel 4.2.5.
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen sind nicht zu erwarten.