Fachgesetze und -verordnungen
Für das Bauleitplanverfahren ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004, zuletzt geändert am 20.07.2017, zu beachten. Darin sind insbesondere § 1 (6) Nr. 7, § 1 a, § 2 (4) sowie § 2 a BauGB bezüglich Eingriffsregelung und Umweltprüfung relevant. Es wird daher ein Umweltbericht als Teil der Begründung erstellt.
Für die einzelnen Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden im Folgenden die in den Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes dargestellt sowie die Art, wie diese im Bauleitplan berücksichtigt wurden.
Die auf Ebene der Europäischen Union bestehenden, in Gesetzen niedergelegten Ziele sind in nationales Recht übernommen worden und entsprechend in Bundesgesetzen festgelegt. Die Umweltschutzziele auf kommunaler Ebene sind in den Fachplänen Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan festgelegt.
4.1.2.1 Mensch und Gesundheitsschutz
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden wird. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm.
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien.
4.1.2.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
Gesetzliche Vorgaben
In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:
"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."
Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Inanspruchnahme von Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz,
- Erhaltung und Schutz der Knicks bzw. Knickneuanlage bei Beseitigung von Knickabschnitten,
- Ausgleichsmaßnahmen für Inanspruchnahme von Freiflächen,
- Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 BNatSchG.
4.1.2.3 Natura 2000 – Gebiete
Gesetzliche Vorgaben
Der § 31 des BNatSchG nennt die Verpflichtungen des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses besteht aus FFH-Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG.
Nach § 34 (1) des BNatSchG bedeutet dies für Planungen und Projekte:
"Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie (…) geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Berücksichtigung:
- In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Natura-2000-Gebiete.
4.1.2.4 Boden/ Fläche
Gesetzliche Vorgaben
Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 (5) des Baugesetzbuches fest:
"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“
Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:
"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Die Inanspruchnahme von Freifläche und der Grad der möglichen Überbauung und Versiegelung über die Grundflächenzahl werden im Bebauungsplan an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.
- Vor der planerischen Entscheidung für den Standort wurden Standortalternativen geprüft.
4.1.2.5 Wasser
Gesetzliche Vorgaben
Zielvorgaben werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgegeben. In den unter § 5 WHG aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten heißt es:
„(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen, mit Ausnahme eines Klärteiches und eines Regenrückhaltebeckens, die jeweils ersetzt werden.
- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt wird der Grad der möglichen Versiegelung über die Grundflächenzahl an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.
4.1.2.6 Klima / Luft
Gesetzliche Vorgaben
Zielvorgaben nach § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind:
"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen (...); dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.“
Das BauGB formuliert bezüglich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel folgende Grundsätze:
„Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“
Diese Ziele wurden insbesondere durch Folgendes berücksichtigt:
- Zur Erhaltung der Verdunstungsfähigkeit von Bodenfläche wird der Grad der möglichen Versiegelung über die Grundflächenzahl an dem erforderlichen Umfang orientiert und eng begrenzt festgesetzt.
- Durch Erhaltung und Anlage von Gehölzbeständen im Plangebiet werden beschattete Bereiche geschaffen und die kleinklimatischen Auswirkungen starker Sonneneinstrahlung, u.a. der zu starken Erwärmung und der Verringerung der Luftfeuchtigkeit, vermindert.
4.1.2.7 Landschaft
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.
Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:
- Zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden eingriffsmindernde Maßnahmen durchgeführt, wie die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen und die Erhaltung von Knicks als prägende Landschaftsbestandteile.
- Durch ergänzende Gehölzpflanzungen an den Plangebietsrändern wird das Gewerbegebiet in die Landschaft eingebunden.
4.1.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.
Gesetzliche Vorgaben
Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“
Berücksichtigung:
- Für das Plangebiet und dessen Umfeld sind keine Bau- oder Bodendenkmale bekannt.
4.1.2.9 Fachplanungen
Im derzeit geltenden Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum V (Stand September 2002) ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Flächenausweisung mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems enthalten. Der Geltungsbereich ist als Wasserschongebiet dargestellt und liegt darüber hinaus in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung.
Die Neufassung des Landschaftsrahmenplans (LRP) liegt bisher als für den neu gefassten Planungsraum I vor Entwurf (Stand September 2018). Abweichend von dem LRP in der geltenden Fassung ist im LRP-Entwurf 2018 das Wasserschongebiet als Trinkwassergewinnungsgebiet dargestellt. Das Plangebiet liegt laut Entwurfsfassung des LRP von 2018 innerhalb einer Knicklandschaft und in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung.
Der festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Gelting (Stand Juni 1997) stellt für das Plangebiet Knickstrukturen (geschützt nach § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG) dar. Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan keine weiteren relevanten Plandarstellungen.